Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

Bekanntmachungen. 
I. An die Stelle des — als Direktor des Klosterschulen = Gerichts zu Nirmsdorf 
abgegangenen — nunmehrigen Justiz-Amtkmanns Ackermann, zu Geisa, ist der Umts-Ad- 
vokat und Steuer-Kommissar Carl Friedrich EChristian Kaiser- in Buttstädt zum Justitiar 
genannten Gerichts Käsentirt, auch durch eine ernannte Kommission am 18ten Juny d. J. 
verpflichtet und eingeführt worden. Bekannt gemacht, Weimar den Sten August 71821. 
Grohherzogliche Sächsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk. 
II. Von der unterzeichneken Landeöregierung werden die Krlminal-Gerichte, Jüstiz= 
Aemter und übrigen Gerichtsstellen ihres Bezirkes hiermit angewiesen, sich in allen medi- 
zinisch: gerichtlichen Fällen in der Regel an die Physiker und gerichtlichen Wundärzte ihres 
Amts= und resp. Gerichtsbezirkes zu halten, im Falle aber diese nicht anwesend, oder ver- 
hindert seyn sollten, so weit es die Umstände gestacten, nicht den nächsten praktizirenden 
Arzt oder Wundarzt, sondern den zunächst wohnenden Physikus und Amts= oder Gerichts- 
wundarzt zuzuziehen. 
Weimar den 23sten August 1824. 
Großherzogliche Sächsische LandeSregierung. 
Krumm. 
II Se. Koͤnigliche Hoheit, der Großherzog, haben auf eine unterthaͤnige Vor- 
stellung Hoͤchstdero Immediat-Kommission fuͤr das katholische Kirchen= und Schulwesen 
und mit Rücksicht auf F.# des die Verhältnisse der katholischen Kirchen und Schulen be- 
treffenden Gesehes vom vten Oktober vorigen Jahres, nunmehr zu verordnen die gn, 
digste Entschließung gefaßt: 
daß der gedachten Oberbehsrde, welche sich in Ansehung Ihres fortdauernden Zweckes 
und des Umfanges Ihrer Geschäfte vor anderen Immediat-Kommisssonen wesentlich un- 
terscheidet, und näch dem Gesele den Landes-Kollegien, nahmentlich den Ober-Konsisto- 
rien, völlig zur Seite gestellt worden ist, das Recht der Restripks= Form, wie das 
in dem Regierungs-Blatte Nr. 13 vom Jahre 1878 abgedruckte Geseb über den Kanzley- 
Styl vom 18ten September gedachten Jahres F. 3 solches den Landes-Kollegien einge- 
räumt hat, gleich diesen, und nahmentlich gleich den Ober-Konsistorien, innerhalb der 
Grenzen ihrer Zuständigkeit ebenfalls eingeräumt sepn soll, 
welches auf höchsten Befehl hiermit zur öffentlichen Kunde gebracht wird. 
Weimar den 2ten Sepcember 182, 
Großherzogliche Sächsische Landesregierung. 
Krumm.
	        
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