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nach den Bestimmungen desselben ohne Ruͤckficht auf vermeinkliches abweichendes Herkom-
men beurtheilt.
als Anhang und Erläuterung der Eisenachischen Stadtordnung hiermit bekannt gemacht.
Weimar den Josten September 7824.
Grohherzogliche Süchsische Landes-Direktion.
von Mob.
II. Hiusschtlich der Verhältnisse der katholischen Kirchen und Schulen in den hiesigen
Großherzoglichen Landen ist in Nr. r6 des Regierungs= Blattet ein auöführlsches Gesetz
erschienen und Wir haben die genaue Befolgung desselben mittelst eines später erlassenen
Girculars sämmtlichen Vorstehern der Diszesen Unsers Veriiches noch besonders anbefohlen.
Insbesondere wird hiermit der Inhalt des F. 46, des nurgedachten Gesehes, wornach
auch Frotestantische Geistliche bey der Trauung der zu verschiedenen Konfessionen sich beken-
nenden Brautleute, zwey Zeugen, welche von den Brautleuten selbst gewählt werden,
bevzuziehen haben, hierdurch geschärst in Erinnerung gebracht, mit dem Befehl, daß
diese zwey Zeugen jedes Mahl nahmentlich in das Kirchen buch eingetragen werden mussen.
Die Grohherzoglichen Superintendenten und beziehungsweise Superinkendentur-Vikar,
welche sich hiernach streng zu achten haben, werden hiermit, um Verantwortung zu ver-
meiden, angewiesen, dafür zu sorgen, daß sie selbst sowohl als auch die ihnen untergebenen
Geistlichen der erwähnten Vorschrift hinsichtlich der zur Kopulation zweyer Verlobten gemisch-
ter Konfession hinzu zu ziehenden und in das Kirchenbuch mit einzutragenden zwey Zeu-
gen pünktlichst nachgehen.
Weimar den 1 ten Sepklember 1821.
Großherzegliches Sächsisches Ober-Konsistorium.
H. Peucer.
III. um ben öfters vorgekommenen Desraudationen des Fleisch= Impostes, beson-
ders bey dem Gebrauche ausländischer Hausschlächter, künftig vorzubeugen, werden die
Peliney= Unter = Behörden des Grohherzogthums hiermit angewiesen, die Betreibung deo