Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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Hausschlächter-Gewerbes, zu welcher selbst Landes-Einwohner einer besonderen Berechtigung 
bedürfen, Ausländern, die nicht durch eine darauf ausdrücklich von uns ertheilte Konzession 
dazu legitimirt sind, schlechterdings nicht zu gestatten. 
Weimar den 21 sten Sertember 1824. 
Großhergogliche' Sächsische Landes-Direktion. 
1V. Da die bey Grohherzoglichem Ober-Konsfstorium allhier in Eheirrungssachen an- 
beraumten Termine lediglich die Auss öhnung der in Unfrieden lebenden Ehegatten beab- 
sichtigen und die biesfallstgen Verhandlungen nur Sühne-Versuche sind, bey denen das. 
Recht nicht zur Sprache kömmt: so sind hierbey rechtliche Beystände der Ehefrauen, nah- 
mentlich Anwalte und Geschlechts-Vormünder, überflüssig. 
Könftig wird daher, auch um möglichster Kostenersparniß willen, den Anwalten und 
Geschlechts-Vormündern der Zutritt bey den Verhandlungen zur Söhne, vor Grohherzog= 
lichem Ober-Konsistorium, in Eheirrungssachen durchaus verweigert werden. 
Dieß hat zur Nachricht und Nachachtung hiermit sffentlich bekanur gemacht werden 
sellen. 
Weimar den 21sten September 182.. 
Großherzogliches Sächsisches Ober-Konsistorium. 
H. Peucer.
	        
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