Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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saͤmmtlichen Waisenkinder zu fuͤhren und dabey besonders auf die haͤusliche Erziehung, 
welche dieselben bey ihren Pflegeltern erhalten, sowohl als auf dle Regelmäßigkeie ihres 
Schulbesuches das fleißige Augenmerk zu richten. 
2) Man erwartet für die Zukunft in dieser Hinsicht halbjährig und zwar zu Ostern 
und Michaelis an die unterzeichnete Behörde einzusendende genaue Berich ts= Erstat- 
tungen, worin zuchleich auf alles das, was zum Besten der betreffenden Waisen in Hin- 
sicht ihres korperlichen oder sittlichen Wohlseyns noch zu wünschen oder zu befördern seyn 
möchte, Rücksicht zu nehmen ist. 
3) Diesen Berichten ist von Seiten der Schullehrer eine Nachricht über das 
Verhalten und den Fleiß der Waisen in der Schule im Allgemeinen jedes Mahl beyzufü- 
gen, indem das den gewöhnlichen Quitkungen über das zu empsangende Waisengeld vor- 
schriftsmáßig anzuhängende Attest wesentlich nur die die Ordnung des Schulbesuches der 
Wassen oder die vorgekommenen muthwilligen Schulversäumnisse angeht. 
4) Bey allen außerordentlichen Vorkommenheiten, die Waisen oder deren 
Mlegeältern betreffend, erwartet NRan besondere, sogleich zu erstattende Berichte mit Begut, 
achten über den Vorfall, um das darauf Ersorderliche bald möglichst verfügen zu können. 
5) Bey Entlassung der Waisen erwartet Man bey den vorschrlftmäßigen Be- 
richten über die von denselben gewählte Lebensart, auch ein Final= urtheil über deren ge- 
sammtes bewiesenes Verhalken, mit Andeutung dessen, was von ihnen mit Grund für die 
Zukunft zu erwarten steht, oder auch in dieser Beziehung noch, zu besördern möglich ist; 
so wie Man 
6) hierbey besonders die Geistlichen auffordert, in Verbindung mit den Pflegeäl- 
tern oder sonstigen Angehörigen der Waisen, denselben, wenn sie heranwachsen, mit 
Rath und That zu ihrem Fortkommen behülflich zu seyn, auch sie noch ferner 
ihrer v#terlichen Aufsicht empfohlen bleiben zu lassen. 
Man üÜberläßt übrigens alles, was zur Vermehrung der wohlthátigen Wirksamkeit 
Großherzoglichen Waisen-Instituts von den Pfarrern und Schullehrern an jedem Orte, 
wo sich Waisenkinder befinden, noch sonst irgend worin geschehen kann, mit Vertrauen der 
eigenen Einsicht und der Menschenfreundlichkeit eines Jeden und sieht der genauen Nachach- 
tung vorstehender Punkte allenthalben entgegen. 
Eisenach den 31sten August 18214. 
Großherzogliches Sächsisches Ober-Konsistorium als obere Verwaltungebehorde des 
Großherzoglichen Waisen-Instituts der Provinz Eisenach. 
D. J. A. Nebe. A. Hoen.
	        
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