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Il. In den Konventionen, welche zwischen dem Großherzogthume Sachsen Wesmar
Eisenach und mehreren anderen Staaten über die gegenseitige Ausnahme der Vagabunden
und Ausgewiesenen neuerlich abgeschlossen worden sind, ist die Bestimmung mit enthalten:
daß diejenigen, welchen während eineS Zeitraumes von zehen Jahren stlillschweigend ge-
stattet worden, im Staatögebiethe ihren Wohnsih zu haben, als Staatsangehbrige, de-
ren Aufnahme gegenseitig nicht versagt werden darf, angesehen werden sollen.
Um daher die Gemeinden des Großherzogthumes vor den Nachtheilen zu sichern, welche
die Anwendung dieser Vertragöbestimmung für dieselben in den Fällen zur Folge haben
kann, wenn sie Ausländern einen mehrjährigen Aufenthalt unbedingt gestatten, werden
kbiermit sämmtliche Ortsvorstände befehliget,
allen solchen Personen, welche nicht erweislich Staatsangehörige des Großherzogthumes
Sachsen Weimar-Eisenach sind, einen mehrjährigen Aufenthalt in ihren resp. Orten
schlechterdings nur unter der Bedingung zu gestatten, wenn dieselben bündige Reverse
von den Obrigkeiten ihrer Heimathsorte, des Inhaltes:
Hdaß sie mit ihren — jetzigen oder künftigen — Familien zu jeder Zeit unweigerlich
„dort wieder aufgenommen werden sollen“ —
beybringes werden.
Inbbesondere haben auch die Stadträthe nur nach erfolgter Veybringung solcher Re-
verse (Heimathscheine) Ausländer zu Schuhbürgern aufzunehmen.
Auf gleiche Weise ist hinsichtlich der in einem und dem anderen Orte bereité in der
Eigenschaft von Schußgenossen sich aufhaltenden Ausländer zu verfahren und deren Weg-
weisung zu verfügen, dafern dieselben binnen einer ihnen zu setzenden angemessenen Frist
die erforderlichen Heimathscheine nicht beybringen werden.
Wegen ausnahmsweiser Dispensation von Beybringung der Heimathscheine ist in be-
sonderen Fällen Bericht an die unterzeichnete Behörde zu erstatten.
Weimar den räten Oktober 182).
Großherzogliche Sächsische Landes-Direktion.
von Mo6.
III. In der Bundestagssihung vom 164en August dieses Jahres ist unter Mitwir-
lung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, der einmüthige Beschluß gefaßt worden,