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daß das mit dem 2osten September dieses Jahres erloͤschende provisorische Preßgeseh (.
Nr. 21 des Regierungs-Blattes vom Jahre 1819) so lange in Kraft bleiben soll, bis
Man sich über ein desinitives Preßgeseb vereinbaret haben wird.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird nunmehr, je-
nem Beschlusse gemäß, die Fortdauer des gedachten provisorischen Gesetzes in den Groß-
herzoglichen Landen durch gegenwärtige Verordnung auögesprochen und zu Jedermannes
Wissenschaft und Nachachtung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 15t0en Oktober 1824.
Großherzogliche Sichsische Landesregierung.
von Müller.
IV. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben gnadigst anzubefehlen geruhet,
daß künftig wegen Beybringung der Kanzley-Sporteln und Gebühren bep dem hiesigen
Ober-Konsistorium dieselbe einfache und Weiterung ersparende Einrichtung, wie bey dem
Großherzoglichen Ober- Konsistorium zu Eisenach, Statt sinden soll.
Es sollen nähmlich, sobald der Ober-Konsistorial = Bothenmeister, als Sportelein-
nehmer, die Kosten in den wenigen Fällen, wo dergleichen in Ansaßt gebracht werden,
liquidirt hat, die Liquidationen den Kanzley-Bothen zur Beybringung der Sporteln über-
geben werden; dafern aber lebtere, aller Erinnerungen ungeachtet, zurück bleiben, die
Liquidationen von dem Großherzoglichen Ober-Konsistorium an die betroffenen Unterobrig=
keiten mit der Anweisung zugefertigt werden, die rückständigen Kosten nsthigen Falles
exekutivisch beyzutreiben und es haben diese Unterobrigkeiten die diesfallsigen Reskripte des
Ober-Konsistoriums pünktlich und zeieig zu befolgen.
Kommen dagegen Fälle vor, wo e die Nothdurft erfordert, daß die Kosten kaduk
geschrieben oder erlassen werden: so haben die Unterobrigkeiten, der bestehenden geseblichen
Vorschrift gemäß, deshalb lediglich an Großherzogliche Kammer zu berichten und deren
Genehmigung einzuholen. Die in Ehesachen bey Großherzoglichem Ober-Konsistorium vor-
kommenden Sporkeln werden bey der Regierungs" Kanzley durch die Regierungöbothen
mit beygebracht.
Nach höchster Vorschrift wird dieß den Justiz= Unterbehörden zur Nachricht und Nach-
achtung hiermit bekannt gemacht.
eimar den 1öten Oktober 1824.
Grohherzogliche Sächsische Landesregierung.
von Müller.