Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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1I1. Die Prüfungen derjenigen Laadeskinder, welche von ausländischen Schulen und 
Gymnasien zur Akademie abgehen wollen, oder welche aus irgend einem Privat= oder son- 
stigen bürgerlichen Verhältnisse zur Akademie überzugehen gedenken, sind bisher nur von ei- 
nem Prüsungs-Kommissar vorgenommen worden. 
Da dieß zur Ueberlästigung gereicht hat, und eine diesfallsige Erleichterung des Bethei- 
ligten zu wünschen ist: so haben wir für nöthig angesehen, zu Abhaltung dieser Prüfun- 
gen eine aus drey Mitgliedern bestehende Prüfungs-Kommission zu ernennen, welche aus 
dem General = Superintendemten als Ephorusk, dem Gymnasiums-Direktor 
und dem Professor der Mathematik am hiesigen Gymnasium bestehen wird. 
Diese Prüfung-Kommission tritt mit dem sten Januar 1825 in Thätigkeit, und 
indem es übrigens bey der schon bestehenden Anordnung, nach welcher man sich zu der 
Osterprüfung spatestens zu Weihnachten vorher, und zu der Michaelispröfung spätestens zu 
Johannis vorher bey uns zu melden, auch von hier aus Citation zu erwarten hat, sein 
Verblelben behält, machen wir dieß für alle diejenigen in Unserm Verwaltungsbereiche, die 
solcheS angehet, offentlich bekannt. 
Weimar den alsten Oktober 1824. 
Großherzogliches Siasse Ober-Konsistorium. 
Percer. 
III. Um die Verhältnisse des Bergbaues im Neustädtischen Kreise zu ordnen, haben 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, die gnädigste Entschließung gefaßt, unter Dber= 
leitung des Großherzoglichen Kammer-Kollegiums allhier, ein Bergamc für das Neu- 
städtische Berg-Revier, dessen Sitz in der Stadt Neustadt sepn soll, in den Personen 
des Herrn Kammerherrn und Hauptmann Freyherrn von Taube, des Grohherzoglichen 
Rentamtmannes Dreßler, zu Neustadt, und des Großherzoglichen Steuer= Revisors 
Säön, daselbst, zu konstituiren. 
Dieses Bergamt, welches sofort in Wirksamkeit tritt, soll, nächst der Leitung des 
Bergbaues an Ort und Stelle, die Aufsicht über das Berg-Nechnungswesen führen, und 
die Erlaubniß zum Schürfen so wie die Muthscheine ertheilen. 
Wir bringen diese höchste Anordnung hierdurch zur össentlichen Kenntniß, damit diese 
nigen Personen, welche in Bergbau-Angelegenheiten des Neusiädtischen Kreises Etwas an- 
zubringen haben, sich künftig an das neu errichtete Bergamt wenden mögen. 
Weimar den 22sten Oktober 132). 
Grobhe aen the Sachsische Kammer. 
. W. C. Stichling.
	        
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