Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  22.  Den  28.  Dezember  1824.

 

 

Diplomatische  Angelegenhe  it.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  den  Kammerherrn  und  Legations-Rath,
Herrn  von  Cruickshank,  Ritter  des  weißen  Falken=  und  des  Königl.  Preuß.  rothen
Adler-Ordens  3Zter  Klasse,  auf  sein  unterthänigstes  Ansuchen,  von  der  von  ihm  bekleideten
Stelle  eines  Großherzogl.  Geschäftsträgers  am  Königl.  Preuftischen  Hofe  zu  Berlin  unterm
27sten  April  d.  J.  zurückzuberusen,  statt  dessen  den  Königl.  Preußischen  General-Masor
a.  D.,  Herrn  von  I.  Eskocq,  zu  Berlin,  Ritter  des  Königl.  Preuß.  rothen  Adler-Drdens
3ter  aas.  und  des  Königl.  Preuß.  Ordens  Pour  le  mérite,  zu  Höchst.  Jhyren  Minister-Residenten
  am  Königl.  Preußischen  Hofe  zu  ernennen  und  ihn  mittelst  allerhochsten
Ereditives  vom  roten  d.  M.  in  dieser  Eigenschaft  zu  beglaubigen  guädigst  geruhet.

DIrdenaustheilung.
Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  unter'm  2usten  Juny  d.  J.  dem  Koͤnigl.
Miederlaͤndischen  Obrist-  Lieutenant,  Herrn  von  Vigelius  zu  Ath,  das  Ritterkreuz
Hoͤchst-Ihred  Hausordens  vom  weißen  Falken  gnädigst  verliehen.

Nach  rich  t
von  dem  Dienst-Jubiläum  des  Hrn.  Raths,  Kammer-Kanzley-Sekretars
und  Kammer-Bothenmeisters  Schellhorn  allhier.

Des  Großherzogs,  Königl.  Scheit,  haben  dem  Nath  2c.,  Franz  Wilhelm  Schellhorn,
zu  der  Feyer  des  Zten  Dezember  d.  J.,  alö  der  Wiederkehr  des  Tages,  wo  derselbe  vor
50  Jahren  (d.  Zten  Dezember  1774)  bey  Großherzogl.  Kammer  als  Akzessist  angestelle
worden  war,  in  besonderer  Anerkennung  der  von  ihm  in  den  verschisenen  Stellen,  die  er
nach  und  nach  bekleidet,  stets  und  noch  jeht  im  hohen  Alter  geleisketen  treu-fleißigen  und
wohlgefälligen  Dienste,  die  silberne  Civil-Verdienst-Repaille  mit  der  Erlaubniß
zum  Trahen  am  rothen  Bande  des  weißen  Falkenordens  hmoreichst  zu  verleihen  geruhet.