184
lichen Stabtraͤthe und Patrimonial; Gerichte die Anweisung, wenn dergleichen Antraͤge an
sie geschehen, für die Beytreibung der von den Gerichtountersassen an die Justiz -Aemter
oder andere requirirende und unmittelbar Großherzogliche Gerschte schuldigen Sportesn,
auch Verfügung der Auspfändung, niemahls Gebühren, in so sern solche au5 einer herr-
schaftlichen Sportelkasse zu bezahlen wären, zu liquidiren, sondern kostenfrey zu erpediren.
Weimar den 15ten November 1824.
Grohherzogliche Süächsische Landeöregierung.
von Müller.
II. Von Grohherzoglicher Regierung ist dem Rechts-Kandidaten, Carl Ferdinand
Konstantin Lairib zu Jena, am 17#en dieses Monathes die Amts-Advokatur, nach behs-
riger Wix ertheilet worden, welches hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.
Weimar den 18ten Dezember 1824.
Großherzogliche Sächsische andesregierung.
von Müller.
III. Da die unterzeichnete Landesregierung schon mehrfach die Erfahrung zu machen
gehabt hat, daß bey Rechnungs-Führung über unter gerichtliche Aufsicht der Unterbehörden
gestellte Vermögenömassen, nahmentlich bey Vormundschafts= und Sequestrations-Rechnun-
gen, mancherley Unorbnungen, welche zu großem Nachtheil nicht nur der Vermögens-Inter-
essenten, sondern auch oft der Rechnungsfährer selbst gereicht haben, dadurch entstanden
sind, daß die Monenten dem Rechnungsgeschäfte auf keine Weise gewachsen waren: so wer-
den sämmtliche Untergerichtöstellen des hiesigen Regierungsbezirkes hiermit angewiesen, so oft
bey ihnen über nur einigermaßen verwickelte oder bedeutende Vermögensmassen Rechnungen
gerichtlich zu prüfen sind, hierzu nur sachkundige und bewährte Rechnungsverständige zu ge-
brauchen und wenn dergleichen qualisicirte Rechnungsverständige in der Nähe nicht aufzu-
sinden, die fraglichen Rechnungen zur Monirung, auch Falls ihnen bey einer bereits abge-
schlossenen Rechnung Zweifel gegen die Richtigkeit derselben beygehen, solche ebenfalls zur
Revision an den Regierungs-Kanzley-Rechnungs-Revisor Ackermann allhier einzusenden,
der zu promtester Expedition für solche Fälle angewiesen ist.
Weimar am 2isten Dezember 1824.
Grohherzogliche Sächsische Landeöregierung.
von Müller,