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Wenn auch zu dessen Feststellung oder zur Sicherung der Gefälle und Strasen, Vist=
kationen, Beschlagnahme und Vorkehrungen von den Zoll= oder Impost-Beamten des einen
ode# de5 anderen kontrahirenden Theiles, bey den Landes= oder Ortsbehörden in Antrag
gebracht werden, sollen diese, nachdem sie sich von der Zulässigkeit, den Umstáaden nach,
überzeugt haben, solche alsbald willig und zweckmäßig veranstalten. Seine Königliche Ho-
beit wollen auch in Ihrem Lande verordnen und darauf halten lassen:
1) daß alle Einwohner der Aemter Allsiedt und Oldisleben, oder andere sich in densel-
ben aufhaltenden Personen, welche Waaren unterschleislich über die dußere Preußi-
sche Grenze eingeführet haben, oder welche sonst Handlungen begehen, welche gegen
das Preußische Steuergeseß und Ordnung vom 256 ten May 1818 und die darauf
sich beziehenden gesehlichen Deklarationen laufen, welche durch die Gesebsammlung
entweder schon bekannt gemacht worden sind, oder durch selbe noch in Zukunft werden
bekannt gemacht werden, nach der Strenge dieser Gesehe, deren Kenntniß bey ihnen
vorausgesetzt wird, auch von den Weimarischen Gerichten, wenn von diesen die Unter-
suchung und Ueberführung erfolgt, bestraft werden sollen;
daß diejensgen, welche innerhalb der Grenzen der bepden mehr erwähnten Aemter
Handlungen begehen, durch welche eine Kontrebande mit Salz und Spielkarten, oder
eine Defraude mit anderen Waaren, welche einer auch von Preußischen Unterthanen
innerhalb der Grenzen deS Preußischen Staates zu erhebenden Verbrauchsteuer unter-
worfen sind, geschieht oder befördert wird, mindestens um den doppelten Betrag des
daduich gesuchten Vortheiles, in so fern aber die Grohherzoglichen Gesetze die De-
fraudation des Impostes mit härteren Strasen ahnden, nach solchen bestraft werden.
Es soll jener Vortheil mindesiens dem Betrage der Abgabe gleich geachtet werden,
womit die Waare im Preußischen belegt ist. Bey dem Salze wird als Abgabe der
reis angesehen werden, zu welchem in den Niederlagen oder Faktoreyen der nächsten
Königlichen Saline, das Salz zum inländischen Gebrauch an Preußische Unterthanen
verkauft wird.
Dagegen sichern Seine Najestät der König Seiner Königlichen Hoheit dem Großher=
zoge für die beyden mehrgedachten Memter volle Erwiederung der in gegenwärtigem Artikel
aub und 2 gemachten Zugestehungen in ähnlichen Fällen, z. V. bey Defraudation des
Weimarischen Impostes, zu.
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Artikel 2.
Seine Majestét der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der Großherzog