fullscreen: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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Um nun diesen Mißstand erschöpfenb zu beseitigen, bietet die bisherige Zerstuͤckelung 
der Gerichtebarkeit selbst Gelegenheit dar. Denn mehrere Patrimonkal-Gerlchte haben 
wechselseitig gemischte Jurisdictlon an denselben verschiedenen Orten, die sich durch Tausch 
aufheben oder ausgleichen läßt. Ein solcher Tausch ist bereits höchsten Orts genehmigt 
worden zwischen Untersassen des Großherzoglichen Amtes Weida und dem Gräflich Hohen- 
thalschen Patrimonial= Gerichte Niederpölluig; sie ist im Werke wegen des Dorses Solkwiß 
zwischen dem Fürstlich Hohenloheschen Gerichte Oppurg und dem Freyherrlich Beustischen 
Gerichte Nimrih, und wir hoffen um so mehr von der Einsicht und dem Patriotiomus der 
Gerichtsinhaber, daß durch solche Tausche und Abtretungen es bald keinen Ort im Neu- 
städtischen Kreise mehr geben werde, wo biöher verschiedene Gerschtsbarkeiten Statt hatten, 
als e5 sich hier durchaus nur von der Jurièdiction handelt, und alle Rechte auf Lehngeld 
und auf sonstige pccuniäre Leistungen dem tauschenden oder abtretenden Rittergute vor wie 
nach vebbleiben. 
Nech zweckmäásiger wäre es, wenn die Inhaber benachbarker unbedeutender Gericheé- 
barkeiten zusammentráten und sich zu Errichtung Eines größern Gerichts oder Gerichtsamtes 
vereinigten. Denn ieder zu kleine Gerichtsbezirk, wäre er auch geschlossen, hat die Nach- 
theile, daß seltene Gerichtstäge die Justiz verzögern und die Aufbewahrung der Gefangenen 
durch den Mangel eines Gerichtödieners an Ort und Stelle erschweren. 
Gern wird die unterzeichneto Stelle zu jeder möglichen Erleschterung und Beförderung 
solcher Vereine die Hand bicten und sie sieht der baldigen Einreichung von Erklärungen 
und Vereinigungen um so zuversichtlicher entgegen, als dicle Tausche und Uebertragungen 
nirgends das geringste pecuniäre Opfer fordern, vielmehr bloß die Lasten entnehmen, 
welche jedem Inhaber von Gerichtsbarkeiten z. B. bey Gefangenen, bey Haftung für Kon- 
sense und für Handlungen der Justitiare u. s. w. leicht ktreffen können, während ihnen der 
reelle Nuchen, z. B. Erhebung der Lehngelder und Zinsen u. s. w. uneingeschränkt bleibt. 
Inöbesondere aber werden Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, es mit gnädigstem 
Wohlgefallen vermerken) wenn dieienigen Patrimonigl-Gerichtoinhaber, denen über andere 
Patrimonial-Gerichtésassen noch zur Zeit die Obergerichte hinsichtlich kleinerer Verbrechen 
gegen das Elgenthum bis zu fünf Thalern zusteht, diese ihnen durchaus keinen Vorthell ge- 
währende Berechtigung binnen hier und drey Nonathen freywillig aufgeben. 
Weimar am 26sten Aprik 1821. 
Großherzogliche Süchsische Landekregierung. 
von Müller.
	        
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