Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

24 
ner und Bothen kollektiren zu lassen, indem die Protokoll. Fuͤhrer die Sporteln sofort dey 
und nach der Verhandlung füglich ad Acta liquidiren können und sollen. 
Weimar am gosten Dezember 1823. 
Großherzogliche Sa#chsische Landeregierung. 
von Müller. 
IV. Durch eine von dem Großherzoglichen Ober-Konsistorium allhier unter dem 29sten 
Februar 27g0 erlassene Cirkular= Verordnung sind die Unterobrigkeiten angewiesen worden, 
zu ordentlicher Haltung der Todtenregister in Fällen, wo Verstorbene, nahmentlich durch 
Zufall um das beben gekommene Personen, kein sörmliches Begräbniß erhalten, den Orts- 
gelstlichen vom Ableben der betroffenen Person jedes Mahl schriftliche Nachricht zu ertheilen. 
Mit Bezug auf diese Verordnung wird den Justiz-Unterbehörden, diesseltigen Berei- 
ches, hierdurch aufgegeben: künftig in den genannten Fällen, insbesondere auch bey vorge- 
sallenen Selbstmorden, der Selbstmörder mag nun ein stilles Begräbniß erhalten, oder zur 
Anatomie abgeliefert werden, die erforderliche Nachricht nicht mehr, wie bither, dem Orts- 
geistlichen, sondern, nach dem Wunsche des Grohherzoglichen Ober-Konsistoriums, dem 
Ephorus der Diszes zukommen zu lassen. Weimar den 2o0sten Januar 1824. 
Großherzogliche Sächsische Landesregierung. 
v üller. 
V. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs wird, nachdem, 
wie früher mit anderen deutschen Bundesstaaten, nunmehr auch mit dem Herzogthume 
Sachsen Gotha-Altenburg, ingleichen mit den Fürstenthömern Schwarzburg- 
Sondershausen und Schwarzburg-Rudolstadt, wegen des #Liquidirens in 
untersuchungssachen eine Uebereinkunft de Inhaltes abgeschlossen worden ist: 
daß in allen Untersuchungssachen, wo wegen Unvermögenheit des Inkulpaten die Ko- 
sten niedergeschlagen werden mössen, keine anderen Kosten als die baaren Auslagen: 
für Agung (im weitern Sinne des Wortes, wo nahmentlich auch UArzt und Kurko- 
sten, Lagerstroh, Wäsche und nothdürftige Bekleidungs-Gegenstände darunter begrif- 
sen sind), Transport, Porto und Kopialien, von den sämmtlichen, sowohl unmiteel- 
baren, als Patrimenial-Gerichten der kontrahirenden Staaten gegenseitig berechnet 
und erstattet werden sollen. 
diese Uebereinkunft zur Nachricht und Nachachtung hiermit öffenklich bekannt gemacht. 
Weimar den 12ten Februar 1824. 
Grohherzogliche Sächsische Landeoregierung. 
von Müller.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.