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einer Wirthschaft sich verheyrathet, oder durch zehnjaͤhrigen Aufenthalt sich einheimisch ge-
macht hat: so ist der lehtere Staat vorzugsweise ihn aufzunehmen verbunden. Trifft das
auödrücklich erworbene Unterthanenrecht in dem einen Staate mit der Verheyrathung oder
zehnjährigen Wohnung in einem anderen Staate zusammen: so ist das erstere Verhältniß
entscheidend. Ist ein Heimathloser in dem einen Staate in die Ehe getreten, in einem an-
dern aber nach seiner Verheyrathung während des bestimmten Zeitraums von zehn Jahren#
geduldet worden: so muß er in dem lebtern beybehalten werden.
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Sind bey einem Vagabunden oder auszuweisenden Verbrecher keine der in den vorste
henden Paragraphen enthaltenen Besiimmungen anwendbar: so muß derjenige Staat, ip
welchem er sich besindet, ihn vorläuseg beybehalten.
K S.
Verheyrathete Personen weiblichen Geschlechts sind demjenigen Staate
zuzuweisen, welchem ihr Ehemann vermäge eines der angeführten Verhältnisse zugehört.
Witwen sind nach eben denselben Grundsäben zu behandeln, e5 wäre denn, daß während
ihres Witwenstandes eine Veränderung eingetreten sey, durch welche sie nach den Grund-
säben der gegenwärtigen Uebereinkunft einem anderen Staate zufallen. Auch soll Witwen,
ingleichen den geschiedenen, oder von ihren Ehemännern verlassenen Eheweibern, die Röck-
kehr in ihren auswärtigen Geburké= oder vorherigen Aufenthaltöort dann vorbehalten blei-
ben, wenn die Ehe innerhalb der ersten fünf Jahre nach deren Schließung wieder getrennt
worden oder kinderlos geblieben ist.
é. 6.
Besinden sich unter einer heimathlosen Familie Kinder unker vierzehn Jahren, oder
welche sonst, wegen des Unterhaltes, den sie von den Aeltern genießen, von densel-
ben nicht getrennt werden können: so sind solche, ohne Rücksicht auf ihren zufälligen Ge-
burtsort, in denjenigen Staat zu verweisen, welchem bey ehelichen Kindern, der Vater,
oder, bey unehelichen, die Mutter zugehört. Wenn aber die Muktter unehelicher Kinder
nicht mehr am Leben ist und dieselben bey ihrem Vater befindlich sind: so werden sie voo
dem Staate mit übernommen, welchem der Vater zugehört. Diejenigen Kinder einer hei-