Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

Beplage unter K, potgeschriebenen Abstufungen und Klassen eingsschäht worden ist 
und deöhalb bey der obern Steuerbehörde vergebeas reklamict hat, vor den Justiz-= 
Behörden mit einer rechtlichen Klage gegen den Steuer-Fiskus austreten und die von 
ihm nach jener Einschähung bezahlte direkte Steuer ganz oder zum Theil zurückfordern 
dürfe, dafern er glaubt erweisen zu können, daß das ihm beygemessene Steuer-Kapl- 
tal den wirklichen Betrag seines Einkommens übersteige. 
uUm diesen und ähnlichen Zwelfeln zu begegnen, sehen Wir Uns zu einer avthentischen 
JIaterpretakson der angeführten Gesee, so wie gleichzeitig des Regulatives vom öten 
November 1823 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1823 Seite 233) dringend aufgefordert 
und wollen, nach verfassungsmäßig angehörtem Gutachten Unserc Ober-Appellations= Ge- 
richtes zu Jcna und Unserer Landesregierungen zu Weimar und zu Eisenach, den wahren 
ESinn jener Gesecze in den hier einschlagenden Stellen und in ihrem Zusammenhange dahln 
genauer aussprechen und bestimmen, daß. 
1) eine rechtliche Klage der gedachten Veranlassung und des gedachten Zweckes, eb möge 
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nun der Kläger die für ihn, bey Ermittelung der Steuer, angenommene Abstufung, 
Klasse oder Unterabtheilung bestreiten, oder selbst das in der niedrigsten Unterabthei- 
lung der angenommenen Klasse seines Gewerbes ihm beygemessene Einkommen noch 
für zu hoch ansehen, gegen den Steuer-Fiskus für zulässin nicht erachtet und zu 
einem weitern Verfahren oder Beweise nicht auögestellt, sondern vielmehr von Rich- 
teramtswegen alé gänzlich unstatthaft verworfen werden soll, und daß 
dasselbe geschehen soll, wenn nunmehr, nachdem das Regulativ vom öten Novem- 
ber r823 in Kraft getreten ist, entweder von der gesammten Einwohnerschaft eines 
Ortes auf Minderung der Orts-Quote, oder von einem einzelnen steuerpflichtigen 
Einwohner auf Herabsetzung seiner Individual-Quote bey den Justiz-Behörden. 
rechtliche Klage erhoben werden wollte, jedoch 
mie Vorbehalt und unter ausdrücklicher Wiederholung derjenigen geseblichen Bestim- 
mungen, welche auf Reklamationen in Steuersachen bey den Ortöbehörden und weiter 
bey Unserm Landschafte-Kollegium, ingleichen auf Gesuche um Steucrerlaß sich bezie- 
hen und dieselben unter gewissen Voraussehzungen und in gewissen Formen nachge- 
lassen haben.
	        
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