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ürkundlich haben Wir diese Geseberklärung höchsteigenhändig vollzogen, mit unserm
Großherzoglichen Staats-Juslegel bedrucken lassen und befohlen, daß solche durch den Ab-
druck im Regierungs-Blatte zur Kunde und Nachachtung öffentlich bekannt gemacht werde.
So geschehen und gegeben Weimar den aten April 1824.
(L. 5.) Karl August.
E. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. 1). Schweltzer.
vät. Ernst Müller.
Nachträgliche und erklärende Verordnung:
zu dem Geseße über die Steuerverfassung"
vom 20sten April 1862### und der sich daran
schließenden Regulative vom #sten May 182 r,
i7ten November 1821 und 6ten November
1823.
lII. Auf hoͤchsten Befehl Sr. Koͤniglichen Hoheit, des Großherzogs, wird, nachdem
auch mit dem Fuͤrstenthume, Reuß-Greiz, wegen des Liquidirens in Untersu-
chungösachen, eine Uebereinkunft des Inhalks abgeschlossen. worden ist:
daß in allen Untersuchungösachen, wo der Inkulpat die Kosten zu bezahlen unverms-
gend ist, keine anderen Kosien, als die baaren Auslagen für Abung (im weitern Sinne
des Wortes, wo nahmentlich auch Arzt= und RKurkosten, Lagerstroh, Wäsche und
nothdürftige Bekleidungögegenllände darunter begriffen sind) Transport, Porto und
Kopialien, von den sämmtlichen, sowohl unmittelbaren als Vatrimonjal-Gerichten.
der beyden Staaten gegenseitig berechnet und erstattet werden sollen,
dlese Uebereinkunft zur Nachricht und Nachachtung hiermit öffentlich bekanne gemacht.
Weimar den #sten Närz 1827.
Grohherzogliche Süchsische Landesregierung-
von. Müller.
III. In Folge höchsten Befehles Sr. Königlichen Hoheit,, des Großherzogs, wir5
die nunmehr auch mit der Fürstlich Reuß= Plauischen gemeinschaftlichen Regierung zu Gera,
hinsichtlich des Fürstenehums Reuß-Schleiz getroffene Uebereinkunft, wegen des
biquidirens in Untersuchungssachen, des Inhalts: