Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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unter'm 12ten Januar 1819 erlassene Publikandum, die Erstreckung der in Unseren alten 
banden geseblichen Befreyung der Steuer= und der Impost-Einnehmer von den 
Wacht = und Frohndiensten, welche als Personal-Lasten der Kommunen zu leisten sind, 
betreffend, auf sämmtliche neue andestheile beyder Regierungsbezirke zu erläutern sey: so 
befinden Wir, nach reiflich erwegener Sache und auf dem Grunde der Relkripte und Er- 
lasse, wodurch jene Freyheiten der Steuer= und der Impost-Einnehmer in Unseren alten 
banden begründet worden sind, daß zu Verhinderung fernerer Mißverstndnisse und Irrun- 
gen und im Betracht, daß durch das Publikandum vom 12ken Januar r810 etwas res 
nicht hat angeordnet, sondern lediglich eine in dem größern Theile des Staatsgebierher 
bereité bestehende Anordnung, der Gleichförmigkeit wegen, auf alle Theile desselben 
hat ausgedehnt werden sollen, zweckmäßig und nsthig sey, hiermit Folgendes zu erklären 
und zur öffentlichen Kunde zu bringen: 
1. 
Die durch das Publikandum vom 12ten Januar 1819 auf die saͤmmtlichen neuen 
kandestheile erstreckte, bereits in den alten Landen guͤltige Freyheit der Steuer- und der 
Impost- Einnehmer von den, Wacht-- und Frohndiensten ist, so viel die Frohndienste an- 
langt, von allen Frohndiensten, die, als ordinaͤre Gemeindefrohnen, von der Gemeinde, 
als moralischer Person, nicht wegen eines Grundbesihes, zu leisten sind, also nicht 
bloß von Handfrohnen zu verstehen. 
II. 
So weit diese Vesrepung der Steuer= und der Impost-Einnehmer von Gemeinde= 
frohnen nach der ersten Erläuterung überhaupt begründet ist, gilt solche auch in Anse- 
hung der Kirch= Pfarr= und Schulgebäude. 
II . 
Es ist jedoch diese Frepheit nicht auf Fälle auszudehnen, wo ein Drikter dadurch 
Schaden leiden würde, d. h. wo die Gemeinden die Frohnfrepheit des Steuer= und des 
Impost-Einnehmers nicht zu übertragen haben, folglich der dabey interessirte Driete entwe- 
der mit einer geringern Leistung, als er vermöge eigenen Rechee zu fordern hat, sich be- 
guügen, oder selbst ein Mehreres leisten müßte, als in den Grenzen seiner eigenen Verbind- 
lichkeit von ihm gefordert werden kann.
	        
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