Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches 
Regierungs-Blakt. 
Nummer 9. Den 27. April 1824. 
  
  
Bebanntmachung. 
Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzeg, zu dem Regulative vom 24slen 
Oktober vorigen Johres, die in den Aemtern Allstedt und Oldisleben zu entrichtende Brannt- 
weinsteuer betressend, den nachstehenden Nachtrag unter'm 2osten dieses Monathes zu 
vollziehen gnädigst geruhet haben: so wird dieser hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 25sten April 1821. 
Großherzogliche Süächsische Landeregierung. 
von Müller. 
Carl August) 
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach, 
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter 
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
#. . 
Um Unseren Unterthanen in den Aemtern Allstedt und Oldisleben den verkragemägigen 
freyen Verkehr mit dem von ihnen sabricirten Branntwelne in die Königlich Preußischen 
Staaken zu sichern, haben Wir, nachdem bey der daselbst bestehenden Besteuerung des in. 
ländischen Branntweins verschiedene, von den früheren abweschende Bestimmungen neuer. 
dings geseplich festgestellt worden sind, auch hinsschtlich der dutch Unser Regulatio vom
	        
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