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24sten Oktober 1823 ln den mehrgenannten Aemtern Allstedt und Oldisleben elngeführten
Branntweinsteuer analoge Modisikationen eintreten zu lassen beschlossen und verordnen dem
gach, wie folget:
# 7.
Die Abgabe von der Bereitung des Branntweines aus Getreide oder mehligen Sub-
stanzen, ohne Unterschied der Stärke oder Bestimmung desselben, soll von den zur Ein-
meischung oder Gährung der Meische benuhten Gefsäßen, mit Einem Preußischen
Silbergroschen und Sechs Pfennigen, für jede zwanzig Berliner Quart ihres
Raum-Inhaltes und für jede Einmesschung erhoben werden.
8. 2.
Landwirthschaftliche Brennereyen, die nur vom #sten November bis rsten May im
Gange sind, nur aus selbst gewonnenen Erzeugnissen brennen und an Einem Tage ulcht
über goo Quart Bottichraum zum Einmeischen ansagen, entrichten Ausnahmsweise nun
Einen Silbergroschen und vier Pfennige von zwanzig Quare Meisch-Raume.
8. 3.
Fuͤr die Branntwein-Bereitung aus anderen als mehligen Substanzen ist,
statt des Blasenzinses, eine gleichmäßige Steuer von der zu verarbeitenden Substanz, nach
deren Quantität, festzusehen und zu erheben. Unser Landschafts-Kollegium ist beauftragt,
in vorkommenden Fllen solcher Urt, wegen weiterer Regulirung dieser Steuer das Erfor-
derliche wahrzunehmen und zu verfügen.
. 4.
Wenn nach den §.5- x und a# dieser Verordnung die Ansätze der dort regulirken Steurr
in Preußischen Silbergroschen au5gedrückt worden: so geschieht dieß bloß der Deutlichkeit
der Berechnung wegen und zu Vermeidung von Brüchen, ohne daß dadurch diesen Münz-
sorten irgend Kurs gegeben werden soll.
Es muß vielmehr die Abföhrung dieser Steuer, wie bisher, in Preußischen Kurrent
erfolgen, weéwegen auch, bey Ausfertigung jeder von einem Brenner geschehenen Betriebo-
Kachweisung, der Auswurf deo Betrages der, nach Maßgabe der deklarirten Einmeischungen
zn entrichtenden Steuer in Preuhischen Kurrent von dem Ober-Kontroleur beyzufügen ist-