45
Nur zut Ausgleichung der Summen unter vier Groschen Preußisch Kurrene dür-
sea bep dieser Brannkweinsteuer und zwar nur bey dieser, ohne alle Konsequenz auf
endere Steuerzahlungen, Silbergroschen angenommen werden,
5..
Die gegenwärtige Verordnung kritt vom sten May dieses Jahres an in Wirk-
samkeit und bestehen übrigens alle Vorschriften des Regulatives vom 2#sien Oktober r823,
in so weit sie durch obige Bestimmungen nicht ausgehoben sind, noch ferner in voller Gül-
cigkeit; nicht minder bewendet es, was die Vergütung auf die entrichtete Branntwein-
steuer von dem in den Aemtern Allstedt und Oldisleben fabricirten Branntweine, welcher
in die übrigen Theile Unsers Großherzogthums und sonst über die Königl. Preuß. Grenz-
Ulllinien exportirt wird, anlangt, vorerst und bis auf Weiteres, bey den im ##.
31 de5 unterm rten Dezember 1823 erlassenen Nachtrages zu dem Impost-Regulative
vom 27 ten November 1821 festgestellten Sähen.
Urkundlich haben Wir gegemvärtigen Nachtrag zu dem Regulative wegen Entrichtkung
der Branntweinskeuer in den Aemtern Allstedt und Oldisleben vom a##len Oktober 1823
böchsteigenhändig vollzogen und befohlen, daß derselbe mit Unserm Großherzoglichen Staats-
Insiegel bedruckt durch das Regierungs-Vlatt zur Kenneniß und Nachachtung aller derjeni-
gen, die solcher angehr, grbracht werde.
So geschehen und gegeben Weimar den 2os8en April 1824.
(L. S.) Karl August.
C. W. Frepherr von Fritsch. Freyherr von Gersdorff. D. Schwestet.
vdt, Ernst Ruͤller.
Nachtrag
in dem Regulative vom 2 #sten Oktober
1323, die in den Aemtern Allstedt und
Oldisleben zu entrichtende Branntwein-=
Steuer bete.