Ministerial' Bekanntmachung.
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben der bisherigen Hoftheater- In-
tendanz die Benennung: Hoftheater-Direktion mittelst hoͤchsten Reskriptes vam
heutigen Tage zu ertheilen geruhet, welches zur Nachricht und Nachachtung hiermit öffent-
lich bekannt gemacht wird. Weimar den 20flen April 182.).
Großherzogl. Sächs. Staats-Ministerium, zweytes oder Finanz-Departement.
von Gerödorff.
Beförderungen.
Des Großherzogs, Königliche Hoheie, haben den Kammersänger, Heinrich Stro-
meyer, zeitheriges Mitglied der Großherzoglichen Hoftheater-Intendanz, zum Ober-
Direktor Höchstihrd Hoftheaters mit dem Range eines wirklichen Raths, und den Amts-
Advokaten auch Gerichts-Direktor, Johann Martin Stapf, zu Osiheim, zum Hof-
Advokaten durch höchste Dekrete vom 17ten und 2osten dieses Monathes zu ernennen
ynädigst geruhet.
Bebanntmach ung.
Da nach dem Geletze über die katholischen Kirchen= und Schulenverhältnisse
vom vten Oktober vorigen Jahres # 14 die in den protestantischen Pfarreyen wohnenden
Katyoliken nunmehr zu verschiedenen kalholischen Pfarreyen gehören und die kirchlichen
Handlungen nur von den Pfarrern ihrer Konfesssonen vorgenommen werden sollen: so
kann derjenige Antheil an den wegen ausierehelichen und anticipirten Beyschlase erkannten
Geldstrasen, welchen bisher in den prokestantischen Pfarreyen der Pfarrer und Lehrer zu
beziehen hatte, diesen in den Fällen, wo jene Vergehen zwischen zwey Katholiken begangen
worden, gar nicht mehr, in den Fällen aber.,, wo sie ein Proteslant mit einer Katholikin oder
umgewandt ein Katholik mit einer Protestantin begieng, künftig nur zur Hälfte gehören.
Auf einen dießfallsigen Antrag der zur Ober-Aufsiche über das katholische Kirchen-
und Schulwesen verordneten Großherzoglichen Immediat-Kommission wird dieses sämmeli-
chen Justiz-Aemtern und Gerichten des hiesigen Regierungöbezirkes, welche denn sonach
die Religion des Schwängeres und der Geschwächten in den vorkommenden Fillen jedes
Nahl genau zu erforschen haben, mit der Anweisung hierdurch bekannt gemacht, mit Ab-
lauf jeden Jahres Auszüge über die vorgekommenen Fälle mit den Geldbeträgen oder
nach Besinden Aussallscheine an die vorgedachte Behörde zu Eisenach einzusenden.
Weimar am 2ten April 1824. Großherzogliche Süächsische Kandesreglerung.
von Müller.