Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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auf die akademischen Gesetze in die Hand des Prorektors. Der VollziehungS-Akt ist die 
Auêhändigung der Immatrikulations-Urkunde. 
3. 
Wer einen oder alle Vortheile des akademischen Buͤrgerrechtes erlangen will, muß sich 
laͤngstens den dritten Tag nach seiner Ankunft in Jena bey dem Universitaͤts-Diener zur 
Immatrikulation anmelden, und hat demselben die zur Erlangung der Immatrikulation 
nsthigen Zeugnisse einzuhändigen. 
Die von anderen Universitäten Kommenden haben bey ihrer Ankunft auch die Matri- 
kel der zuletzt besuchten Universitkt an den Universstté-Diener abzugeben. 
. 5. 
Wer die vorgeschriebene Anmeldung unterlaͤßt, oder nach geschehener Anmeldung der 
Anordnung des Prorektors durch den Universitaͤts- Diener nicht Folge leistet, wird zur 
Immatrikulation foͤrmlich vorgelaben. Wer auf diese Vorladung nicht erscheint, ist fuͤr 
das laufende akademische Halbjahr zur Immatrikulation unfähig, und hat sich sofort aus 
der Universitäte-Stadt zu entfernen. 
g. 6. 
Zur Immatrikulation wird nur zugelassen, wer ein gültiges Zeugniß seines Wohlver= 
haltens (testimonium morum) beybringt. Landeskinder haben noch besonders, sie mögen 
nun entweder unmittelbar von Schulen oder von einer andern Universitét kommen, Dimissionê- 
scheine, und wenn sie aus anderen Verhältnissen in die Universitäts-Verhältnisse eintreten 
wollen, Erlaubnißscheine von den zuständigen Landebehörden beyzubringen. Von der Bey- 
bringung eines Sittenzeugnisses sind diejenigen befreyt, welche bereits in öffentlichen Aemtern 
stehen und bloß zur Erlangung einer akademischen Würde der Immatrikulation bedürfen. 
Wer diese Urkunden auf der Stelle nicht vorzulegen vermag, dem wird zwar die Ein- 
zeichnung in das Album und ein Aufenthalt von vier Wochen in Jena verstattet; sind aber 
nach Verlauf dieser Zeit diese Urkunden nicht beygebracht: so wird er wieder von der Uni- 
versitat entfernt.
	        
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