3
**ri*t
Das akademische Bürgerrecht verpflichtet im Allgemeinen zur Achtung gegen Religion,
zu Fleiß, Ordnung, einem sittlichen Betragen und zur Unterlassung alles dessen, was das
Wohl der Universität gefährdek.
(. 12.
In allen Fällen, für welche nicht eine Ausnahme auödrücklich festgestellt worden, ist
der akademische Bürger den allgemeinen Geseqen des Großherzogthums Sachsen Weimar-=
Eisenach unterworfen.
Zwepyter Litel.
Besondere Bestimmungen.
A. Ueber den akardemischen Gerichtsstand.
6. 13.
Schub, Aufsicht und Recht wird den Studierenden von dem Prorektor, dem Gonck-
lium und dem Senate unter Mitwirkung des Universitäts= Amtes.
8. 4.
Schugh gegen Beeinkrächtigungen und Beleidigungen haben die Studierenden bey dem
prorektor zu suchen, welcher das deshalb Nöthige verfügt.
5. 15.
Außer den besonders angeordneten Inspektionen siehen die Sindierenden unker der all-
gemelnen Aufsicht des Prorektors und des abademischen Senats.
.16.
Die Gerichtsbarkeit über die Studierenden übt die Universicät durch das Univer-
sität6-Amt. In reinbürgerlichen Rechtöstreitigkeiten hat das Univerfitét5-Amt die Prozeß=
leitung nach vorgeschriebener Form und die Entscheidung in erster Instanz. Auf einge-
wandte Rechtomittel erkennt das Concilium. In Polizey; und Diöziplinar-Sachen hat das
Universitäts-Amt die Untersuchung, das Concilium aber oder der Senat die Entscheidang.
Peinliche Sachen werden, nach den ersten Vernehmungen des Universitäts-Amtes, von dem
Senate an das angeordnete peinliche Gericht abgegeben.