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s. 17.
Alle Meldungen, Anzeigen, Beschwerden und Klagen in bürgerlichen Rechtosachen,
so wie in Disziplinar-, Polizey= und Kriminal-Sachen der Studierenden, sind bey dem
Universitäts-Amte anzubringen, welches zugleich gehalten ist, die von Studierenden bey
demselben angebrachten Klagen und Beschwerden gegen die Hauswirthe ex ollicio bey
der Beklagten ordentlicher Sbrigkeit zu betreiben. Ingleichen hat das Universitäts-Amt
die Jurisdiktion über die Aufwärter und Aufwärterinnen der Studierenden als solche.
é. 18.
„Jeder Sti#dierende ist verbunden, den Anordnungen derer, welche die akademische
Gerichtöbarkeit ausüben, pünktlich Folge zu leisten.
8. 19.
Die Pedelle sind für alle Ungebührnisse, die in ihrer Nähe vorfallen, verankwortlich,
und eb haben die St#udierenden, was jene ihrer Pflicht gemäß für Ordnung und Ruhe
anordnen, zu befolgen.
. 20.
Neben dem akademischen rrivilegirten Gerichtsstande behèlt der Studierende den
Gerichtesiand dee Mohnottes, so wie außerbalb der Stadt Jena und eines Umkreises von
zwey Neilen, die besonderen Gerschtöstände bev.
. 2
Fremde, von anderen Universitäten nach Jena kommende Studierende sind hier den-
selben Gesetzen unterworfen, wie die einheimischen.
B. Ueber die Wohnungen der Studierenden.
#.22.
Jeder Studierende muß eine bestimmte Wohnung in der Innstadt haben. In der Vor,
stadt zu wohnen, ist nur denen verstattet, die sich daselbst bey ihren Aeltern aufhalten, oder
denen dazu besondere Erlaubniß ertheilt worden ist. Das Gesuch um diese Erlaubniß
wird zunächst bey dem Universität-Amte mit Angabe des Hauses, in welches der Studie-
rende ziehen will, angebracht. Sie wird nur auf ein halbes Jahr ertheilt, und muß nach
Ablauf desselben ause Neue gesucht werden.