Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

5. 23. 
Jeder Studierende hat mit seinem Hauswirthe einen schriftlichen Miethvertrag abzu- 
schließen; denn nur ein solcher gilt vor Gericht. Das Einzeichnen in das Hausbuch wird 
wie esn schriftlicher Miethvertrag angesehen. 
5. 24. 
Jeder Vertrag ist, wenn nichts anderes verabredet, nur gültig auf ein akademisches 
Halbjahr. Er muß sechs Wochen vor Ablauf de Halbjahres schriftlich erneuert werden, wenn 
er fernere Gültigkeit haben soll. 
. 25. 
Hat ein Studjerender drey Wochen nach dem Anfange der Vorlesungen seine förmlich 
gemiethete Wohnung noch nicht eingenommen, auch über sein Außenbleiben dem Hauswirthe 
keine Nachricht gegeben: so stehet dem Hauswirthe das Recht zu, die Wohnung anderweit 
zu vermiethen. 
g. 26. 
Wer seine förmlich gemiethete Wohnung gar nicht bezieht, aus welchem Grunde es 
auch sey, ist zur Entrichtung des halbden Miethyzlusro, und wer seine förmlich gemiethete 
und schon bezogene Wohnung im Laufe des Halbjahre5 wieder verläßt, ist zur Entrichtung. 
des ganzen Miethzinses verbunden. 
8. 27. 
Ohne Zustimmung des Hauswirthes ist das Einnehmen anderer Personen in die ge- 
miethete Wohnung eben so wenig gestattet, als die After-Vermiethung. Uebrigens ist 
keinem Seudierenden, wenn ein Fremder sich bey ihm einlogirt, in der Regel gestattet, ihn 
länger als drey Toge bey sich zu behalten. Gesuche um Erlaubniß einer längeren Be- 
berbergung aus besonderen Gründen sind vor Ablauf der drey Tage bey dem Universitäts- 
Amte anzubringen. 
8. 28. 
Die bedungenen Aufwartegelder sind von den Studierenden an diejenigen Personen 
zu entrichten, welche zur Zeit des Zahlungs-Termines die Aufwartung besorgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.