Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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. 34. 
Zu Erlangung eines akademischen Armuthözeugnisses ist erforderlich, daß der Bittende 
das ihm von einem höheren Lande-Kollegium seines Vaterlandes in gehöriger Form auöge- 
stellte Attestat dem Prorektor persönlich überbringe und zugleich auf einem besonderen Zettel 
die Vorlesungen anzeige, die er in dem bevorstehenden Halbjahre besuchen will. 
35. 
Neuangekommene Studierende haben diese Aktestate sogleich bey der Inskription bey- 
zubringen. Diejenigen, welche solche später alo am Sonnabende vor dem auf dem Lektions- 
Verzeichnisse zum Anfange der Vorlesungen festgesetzten Tage vorlegen, können für das 
nächste Halbjahr auf die Ausstellung eines akademischen Armuthszeugnisses nicht Anspruch 
machen, in so fern sie nicht sehr erhebliche Gründe der verspäteten Produktion nachzuweisen 
vermögen. 
5. 36. 
Was die aͤlteren Stubierenden anlangt: so haben dieselben bey der erforderlichen Er- 
neuerung der ihnen ertheilten akademischen Armuthszeugnisse Folgendes zu beobachten: 
1) haben sie die auf das abgelaufene Semester ausgestellten und ungültig werden- 
den Armuthszeugnisse dem Prorektor persönlich zu überbringen und um Ausferii- 
gung eines neuen Zeugnisses für das nächst= Semester geziemend zu bircen; 
dieß muß geschehen im Winter-Semester in der Woche vor dem Palmsonntage 
und im Sommer-Semester in den Tagen vom töten ble 22sten September; 
die erneuerten Armuthözeugnisse müssen bey dem Prorektor ebenfalls perssnlich 
abgeholt werden und zwar in der letzten Woche vor dem auf dem Lektions-Kata- 
loge angekündigten Anfange der Vorlesungen. 
Wer ohne sehr erhebliche Eneschuldigungögründe verscumt, sich an diesen Terminen 
in eigener Person bey dem Prorektor einzusinden, hat zu gewärtigen, daß die Erneuerung. 
deß Zeugnisses ihm versagt, auch nach Besinden die ihm sonst noch angewiesenen akademi- 
schen Wohlthaten an Freytischen und dergleichen an Andere vergeben werden. 
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5. 37. 
Die Erneuerung der Armuthszeugnisse wird außer den in 6/5. 35 und 36 genannten 
Fällen verweigert: 
1) bey notorischem Unfleiße im Besuchen der Vorlesungen,
	        
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