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§5. 56.
Die Dauer desselben wird jedes Mahl in dem Straferkenntnisse mit ausgesprochen.
Rach Ablauf dieser Zeit kann die Immatrikulation auf die . 3 vorgeschriebene Weise von
Meem gesucht werden.
8. 57.
Dasselbe wird geschärft dadurch, daß die Aeltern, Vormünder und Verwandten des
Consili#rten, oder auch die Landesobrigkeit seines Geburts= oder Aufenthaltsortes davon in
Kennkniß geseht werden.
S. 58.
Die Relegation ist die härtere Art der Verweisung von der Universttét und der Ent-
ziehung des akademischen Buͤrgerrechtes. Sie ist jederzeit mit einer öffentlichen Bekannt-
machung verbunden, welche in Jena am schwarzen Brete angeheftet, der Landedobrigkeit
des Verwiesenen mitgetheilt und den befreundeten Universitäten zugesandt wird.
S. 50.
Die Relegation wird entweder auf zwey oder vier Jahre ober auf immer erkannt. Sie
kann geschärft werden: im ersten Grade burch vorangebend## K##est, im zwryten
Grade durch Bekanntmachung in den Zeitungen, im dritten Grade durch die Erklärung
für ehrlos (relegario cum inlamia).
g. 60.
Die mit dem Consilio abeundi oder der Relegation Bestraften sind des besonderen
Schutzes der Universität verlustig. Sie haben sich an dem Tage, an welchem ihnen dac
Erkenntniß eröffnet worden, noch vor Sonnenuntergang aus der Stadt zu begeben und
dürsen sich derselben während der Strafzeit in einer Entfernung von zwey Meilen
nicht nähern.
Wer diese Bestimmung nicht achtet, hat als Consiliirker Relegation, als Relegirter
Schärfung der Relegation oder noch härtere Naßregeln zu erwarten.
g. 61.
Die Festungsstrase wird in außerordentlichen Fällen auf den Bericht des Senats von
den höchsten Erhaltern erkannt.