5. 62.
Haus-Arrest und Stadt-Arrest sind nicht Strafen, sondern nur Sicherheits-Mahre=
geln. Auf den Bruch dieser Arreste folgt aber als Strase die Verweisung von der Univer-
sität des einen oder des anderen Grades.
E. Ueber Disziplin und Holizey.
63.
Wer durch Annahme eines falschen Nahmens oder sonst auf betrügliche Weise die Im-
matrikulation gegen die Verordnungen in g. 3 und F. 8 erschlichen hat, wird durch die
geschärste Relegation von der Universität verwiesen.
. 64.
Die Verlehung öffenklich angehefteter obrigkeitlicher Verordnungen, so wie der An-
schläge anderer zur Universität gehöriger Personen, und unanständiger Tadel verselben hat
nachdrückliche Strase, nach Besinden selbst Verweisung von der Universität zur Folge.
65.
Mit gleicher Strenge werden bestraft öffenkliche Anheftungen von ansiößigem und un-
erlaubtem Inhalte, o W Veleidigender oder sitten. und religionswidriger
Schriften.
g. 66.
Will ein hiesiger Studierender eine Schrift zum Druck beferdern, in Jena oder an
einem anderen Orte: so hat er solche zuvor dem Prorektor zur Genehmigung des Drucks
vorzulegen. Vernachlässigee ein Studierender die Einholung dieser Genehmigung, wesche
auch dann erforderlich ist, wenn eine öffentliche Rede gehalten werden soll: so hac er alé
Strafe die Verweisung von der Universitkt zu erwarten.
g. 67.
Störung des öffentlichen Goktesdienstes und religioͤser Feyerlichkeiten wird, auf wel-
che Weise sie geschehen mag, mit dem Consilio abeundt oder der Relegation bestraft.
(. 68.
Das Besuchen der Kaffeh-, Bier-, Wirthe = und Billard-Hauser, so wie die Un-
stellung von Schlittenfahrten, während des Sonn= und Festtägigen Gottebdienstes ist ver-
voten und zieht Verweise oder Karzer-Strafe nach sich.