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gender Karzer-Strafe für die folgenden Mahle untersagt, und haben diejenigen, welche hier-
wider handeln, es sich selbst beyzumessen, wenn sie bevy anderen in derselben Nacht vor-
kommenden Ungebührnissen als Verdächtige behandelt werden, persönlich Unannehmlich-
keiten und Schaden haben.
5. 82.
Eine Ausnahme von jener Vorschrift über die Polizey-Stunde wirkt nur die aus-
drückliche Erlaubniß des Prorektors durch das Universitäts-Ame.
. 33.
Ein im Zustande grober Trunkenheit auf öffentlicher Straße betretener Studene
wird mit zwey= bis sechötägigem Karzer-Arrest und im Wiederholungsfalle noch härter
bestraft. Wer zum dritten Mahle in diesem Zustande getrofsen wird, hat das Conzi-
luum abcundi zu erwarten.
#. 81.
Alle Hazardspiele, wie sie auch heißen, sind den Studierenden in und außer der
Stadt verboten und wird die Uebertretung dieses Verbotes in folgender Art bestraft:
Die Bankhalter und diejenigen, welche ihre Stuben zu Hazardspielen hergeben, trifft
vierzehntägiger Karzer-Arrest und Einzeichnung in das Strafbuch, die übrigen Mitspie-
lenden aber das erste Mahl viertägiger Karzer-Arrest, das zweyte Mahl achttägiger Karzer-
Arrest, das dritte Mahl Consilium abeundi. Die Bank wird zum Besten der Biblio-
theks-Kasse konsiszirt. Für die dem Denuncianten noch ausier dem auögesetzte Belohnung
von 20 Rehlr. haben sämmtliche Spieler zu haften, einer für alle und alle für einen.
35.
Spieler von Profession, sie mögen ihr Gewerbe durch Hazardspiele oder andere
Spiele treiben, werden mittelst der Relegation oder des Consilii abeundi sogleich von
der Universttät entfernt.
g. 86.
Auch an sich erlaubte Spiele haben Verweic und nach Besinden Karzer-Strase zur
Folge, r) wenn sie Sonn= und FeyertagS während des Gotteödienstes oder sonst in den
für die Vorlesungen bestimmten Stunden vorgenommen werden, 2) wenn sie den Studie=
renden durch zu öftere Wiederholung zu viele Zeit rauben.