*. 87.
Beleldigungen, die sich Studierende unter einander oder gegen andere Personen erlau-
ben, werden nach der in dem gemeinen Rechte angenommenen Seufenfolge mit strengem
Karzer= Arrest, dem Consiljum abenndi oder der Relegatlon bestraft. Die sonst geset-
liche Privat= Genugthuung, mit Ausnahme der astimatorischen Klage, besteht für sich.
. 88.
Als gqualisizirte Beleidigungen werden angesehen und mit vorzüglicher Strenge
otahndet:
1) Beleidigungen gegen Personen, welche bey der Universität öffentlich angestelle
tind,
2) Beleidigungen solcher Personen, welche zur Erhaltung der guten Orbnung oder
sonst für öffentliche Zwecke in Thätigkeit gesetzt werden,
3) Beleidigungen der Diener in den Hörsälen,
4) Beleidigungen gegen Reisende und Fremde, gegen die Hauswirkhe, Speisewirehe
und Ausfwärter, gegen die Käufer und Verkäufer auf Jahrmarkeen, gegen die
Gäste bey Hochzeiten, Kindtaufen und anderen Ehrengelagen. Schon das bloße
ungesittete Zudrängen, Zu- und Nachrufen aller Art, zieht dreytägige Karzer-
Strafe oder nach Besinden härkere Strafe nach sich.
5. 89.
Die gesebliche Strafe des Fenster-Einwerfens ist die Relegation. Diese Strase wird
geschärst, wenn jenes Ungeböhrniß eine obrigkeitliche Person trifft.
8. 90.
Ebenfalls mit Relegation, die nach Vefinden bis zum hoͤchsten Grade geschaͤrft werden
tann, ist die so genannte Verrufö-Erklaͤrung zu bestrafen an denjenigen, von welchen sie
ausgegangen oder verbreitet oder auf irgend eine Art wirksam gemacht worden ist. Schon
die bloße Bedrohung mit einer Verrufs: Erklaͤrung wird mit dem Consilio abeundi bestraft.
ñ. dr.
Bey den. 6. 80 und go verpönten Hanrlungen sind erwiesene Anzelgen hinreichend,
um gigen den Verdächtigen mit Verweisung von der Universicät zu verfahren.