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Alle vollbrachte Zweykaͤmpfe auf Pistolen oder so genannte Tarisiens, ingleichen alle
diejenigen, welche Tod und bebensgefahr zur unmittelbaren Folge haben, so wie die bloße
Uusforderung von Seiten eines Studierenden an einen nicht Studierenden werden zur Un-
tersuchung und Bestrasung an das Kriminal-Gericht abgegeben. Schon die sörmliche Her-
ausforderung zu Duellen auf Pistolen oder Parisiens wird mit dem Consilio abeundi
bestraft.
Für diejenigen Duellanken, welche nicht vor daß Kriminal-Gericht gehören, treten fol-
gende Strafbesiimmungen ein:
I. bey intendirten, aber nicht vollzogenen Duellen:
1) für den Herausforderer zwölf Tage,
2) für denjenigen, welcher die Herausforderung überbracht hat, oder sonst daben thaͤtig
gewesen ist, acht Tage, und
3) fuͤr denjenigen, welcher die Herausforderung angenommen, ebenfalls acht Tage
geschärfter Karzer-Arrest,
4) vier Thaler Anzeigegebühren, wozu der Herausforderer die eine, der Herausge-
forderte aber die andere Hälste beyzutragen hat. Für die Bezahlung der An-
zeigegebühren haftet zunächst der Herausforderer.
5) Die Auslieferung der zum Duell bestimmten Wassen in Natur oder bey vorge-
schüzter und glaubhaft bescheinigter Unmöglichkeit, diese Auslieferung bewirken
zu können, statt deren acht Thaler, die zur einen Halfte von dem Herausforde-
rer, zur ondern Hälfte. aber von dem Herauogeforderten beyzubringen sind.
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II. Bey wirklich vollzogenen Duellen:
1) für den Herausforderer, drey Wochen,
2) für den, welcher die Herausforderung überbracht hat, oder sonst dabey thäeig ge-
wesen ist, vierzehn Tage,
3) für denjenigen, welcher die Herausforderung angenommen hat, vierzehn Tage ge-
schärften Karzer-Arrest, nebst Cinzeschnung in das Strafbuch fär alle drey,
)für den, welcher den anderen verwundet hat, drey Thaler in die Kasse des Kran-
lenhauses,