Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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5) vier Thaler Anzeigegebühren, welche auf ähnliche Weise vertheilt werden, wie 
bey den intendirten Duellen und wofür ebenfalls zunächst der Herausforderer zu 
haften hat, « 
6) Auslieferung der gebrauchten Waffen, wie bey den intendirten Duellen. 
d. 95 · 
III. Außer dem wird noch besonders für intendirte und vollzogene Duelle festgeseht: 
1) bey allen Duellen, zu deren Vollziehunh man einen Platz weiker, als eine halbe 
Stunde von der Stadt bestimmt hat, werden die doppelten Anzeigegebühren 
bezahlt, 
2) Duelle, welche auf verbotene Studenten-Verbindungen Bezug haben oder auch 
nur dieses Bezuges verdächtig sind, sollen an den Theilnehmern und Beförderern 
härter, nach Besinden mit der Relegation, bestraft werden, 
3) solche Duelle, bey welchen sich eine besondere Gefährde zu Tage legt, indem keine 
Sekundanten und kein Befslissener der Medizin zugezogen worden, werden an 
beyden Theilen, außer den übrigen Strafbestimmungen, noch mit dem Consi- 
lio abcundi bestrafe, 
4) die Anzeigegebühren, welche von dem Anzeigenden nicht in Anspruch genommen 
werden, fallen der Blbliotheks-Kasse anheim, 
5) diejenigen Veleidigungen, welche durch Duelle haben ausgeglichen werden sollen, 
werden nur auf besonderes Verlangen des Beleidigken untersucht und bestraft, 
6) für alle Zwischenträgereyen unter dem Beleidiger und dem Beleidigken, welche zur 
Herbeyführung des Duells mitgewirkt haben, tritt als Strase drey Wochen ge- 
schärfter Karzer-Arrest, nach Besinden Verweisung von der Universicät des einen 
oder de5 andern Grades ein, 
7) Studierende, welche ein Duell auf ihrer Stube geschehen lassen, sind in eine Geld= 
strase von zwey Thalern, die Hauswirthe aber, die ein in ihrem Hause vollzo- 
gene# und ihnen zur Kenntniß gekommenes Duell nicht zur Anzeige bringen, in 
eine Geldstrafe von fünf Thalern verfallen. 
8. 96. 
Die Beflissenen der Medizin oder Chirurgie, welche bey einemn Duell den ersten Ver- 
band besorgt haben, sind verpflichtet, sofort nach #eistung dessen, was die Noth erfordert, 
dem Universitäts-Physikus die Anzeige davon zu machen. Vernachl fsigung dieser Oblie-
	        
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