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genheit hat achttägigen geschärften Karzer-Arrest und bey nicht ganz leichten Verwundungen
härtere Strase zur Folge. Ist die Verwundung so beschaffen, daß die Untersuchung gegen
die Duellanten an das Kriminal-Gericht verwiesen werden muß: so geht auch die Untersuchung
und Bestrafung solcher Vernachlässigungen an den Kriminal-Richter über.
# 7.
Noch ist den Studierenden verboten:
I. bey geschärftem Karzer-Arrest oder nach Befinden Verweisung von der Universität:
a) das Beherbergen ingleichen die feyerliche Begleitung consili#rter oder mit der Re-
legation belegter Studenten,
b) das Beherbergen fremder Studenten über 3 Tage ohne Erlaubniß (. 27),
) das eigenmächtige Auflreten von mehr als dreyen vor öffentlichen Behörden, auch
bey gegründeten Beschwerden und sonst erlaubten Zwecken,
4) das Eindringen in die Hörsäle zum Hospitiren wider den Willen des Lehrers,
ac) alle Sksrungen der Ruhe, der Ordnung und des Anstandes in den Hörsälen, wo-
hin auch das Mitbringen der Tabakspfeisen und der Hunde zu rechnen ist,
das Schießen, das Feuerwerken in der Stadt und den Vorstädten und an anderen
Orten wo es gefährlich und unschickuch ist,
g) das Anzuͤnden von Feuern, ingleichen das Fackeltragen in der Scadt oder den
Vorstädten;
II. bey Karzer-Strafe oder Verweis:
a) das Wohnen in der Vorstadt ohne Erlaubniß (3. 22),
b) das Makiren oder Verkleiden, besonders bey Schlittenfahrten und zu Fastnachts-
zeiten, so wie überhaupt das Tragen unanständiger Kleidung auf den Straßen
und in den Hoörsälen,
c) das Jagen und Fischen ohne Erlaubniß des Jägers oder Fischberechtigten,
4) dag Baden an offenen Plätzen nahe an der Stadt oder der Landstraße;
III. bey einer Geldstrafe von 2 Rehlrn.:
") das Rappieren auf den Zimmern und auf den Straßen, da es auf offenen Haus-
sluren und an ganz freyen Pläßen geschehen darf,
b) das zu schnelle Reiten und Fahren in den Straßen der Stadt und der Vorstadt,