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c) das Verunreinigen der Straßen, besonders durch Auswersen aus den Fenslern.
Für die Strafe haftet in diesem Falle eventualiter derjenige, aus dessen Fenster
die Verunreinigung geschehen.
. .
Bey Vergehungen, welche in Haufen vorgekommen sind, soll derjenige, dessen Gegen-
wart in dem Hausen erwiesen ist, nicht mit der Entschuldlgung gehört werden, daß er bey
der Vergehung nicht weiter thätig gewesen sey. Dieß gilt insonderheit auch von den oben
5. 60 bedroheten Handlungen. — Mit vorzüglicher Strenge wird jeder Exzeß bestraft,
welchen Studierende aus dem Grunde begehen, um über ein gesprochenes Straferkenntniß
sich zu außern.
F. Das Verfahren in Diszlplin= und Polizey-Sachen betreffend.
6. 090.
Das Verfahren in Disziplin= und Polizey-Sachen der Studierenden ist rein inquiss-
torisch und sum'ne'isch
.00
Kein Studierender kann von den Akten, die in Disziplin = und Polizen-Sachen ge-
führt werden sind, Einsicht oder Abschrift verlangen, selbst nicht, wenn die Untersuchung
geendigt und das Erkenntniß gefälle ist.
8. ror.
Auch haben Studierende kein Recht, die Nahmhaftmachung der Angeber oder Zeugen
in Untersuchungsfällen zu verlangen.
é.#02.
Studierende, welche in einer Untersuchung sind, müssen sich gefallen lassen, zum Zweck
der Untersuchung mit Stadt-Arrest, Haus-Arrest und in dringenden Fällen mit Karzer-
Nrrest belegt zu werden.
Der Werth einer auf seine Amtöpflicht geleisteten Aussage oder geschehenen Anschul-