Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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digung eines Pebellen unterliegt in jebem einzelnen Falle dem Ermessen der Spruchbehoͤrde 
und kann in Polizey= und Disziplinar-Sachen nach Befinden als ein hinreichender Beweis 
angesehen werden. 
##. u103. 
An die Stelle des Zeugeneydes, ingleichen jebes gerichtlichen Eydes in diesen Sachen 
tritt bey Studierenden die feyerliche Abgabe des Ehrenworts. Die Verweigerung deeselben 
soll nach Besinden die Veberführung oder die Strafe des Ungehorsams gegen obrigkeitliche 
Befehle zur Folge haben. 
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Die seyerliche Abgabe des Ehrenworts kann bev erheblichen Veranlassungen auch zur 
Sicherstellung eines geleisteten Versprechens gefordert werden. Wer sich dessen weigert, 
hat die Anwendung strenger Nahregeln zu erwarten. 
5. 105. 
Ea geschieht die feyerliche Abgabe des Ehrenworts mittelst Handschlags und Unter- 
schrift eines über die Sache geführten Protokolls, nach Befinden vor dem Universitäts-Umte 
oder dem Concilium oder dem versammelten Senate, auch in geeigneten Fällen unter Zu- 
Hiehung erbetener Zeugen. 
. 106. 
Irde Unwahrheit vor dem Prorektor oder dem Universstäts-Amte ist an sich straf. 
bar und wird in Verbindung mit dem Ehrenworte mit geschärfter Relegation im höch- 
sten Grade geahndet. 
r0ry. 
Nur wenn auf Verweisung von der Universität erkannt worden, sindet eine Suppll- 
kation bey den vurchlauchtigsten Erhaltern der Universität Statt und auch diese nur ohne 
Suspensiv-Krast. 
8. 1o0s8. 
Ist gegen entwichene oder abwesende Studierende zu verfahren: so wird, wenn ihr
	        
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