74
Aufenthaltsort bekannt ist, die dortige Obrigkeit um die Huͤlfe Rechtens ersucht. Ist
diese unmöglich oder wird die Hülfe nicht geleistet: so folgt öffentliche Ladung und nun-
mehr, im Falle des Ungehorsams, ohne Weiteres Relegation.
GC. Das Schuldenwesen der Studierenden betreffend.
#100.
Die Schulden der Studierenden sind von doppelter Art. Sie können entweder bep
dem akademischen Amte klagbar gemacht werden, oder nicht. Dieser Unterschied ist jedoch
ohne Einfluß auf die Verbindlichkeit an sich und vor einem anderen Gericht.
.
Keine Klage und keine Einrede vor dem Universstäts-Amte wirken:
1) alle schon nach dem gemeinen Rechte oder den in dem Großherzogthum Sachsen
Weimar geltenden Landeögesehen ungültige Forderungen,
alle Darlehne in baarem Gelde oder Waaren statt baaren Geldes. Gelddar.
2)
lehne, mit Genehmigung des Universitäts-Amtes in dringenden Nothfällen auf-
genommen, machen hiervon eine Aucnahme.
3) Forderungen für Galanterie-Waaren oder Artikel des Luxus,
4) Forderungen sar rorterie- #
5) Forderungen für Wein und andere geistige Getrnke über 3 Rehlr.,
6) Forderungen der Kaffeh-, Schenk= und Billard-Wirthe über 2 Kthlr.,
7) Forderungen für Pferdemiethe und Fuhrlohn, es wäre denn, daß ein Student
mit dem gemietheten Pferde und Geschirr wider den Willen des Vermieehers
über die gesebte Zeit ausgeblieben wäre, als in welchem Falle die Schuld für
die Zeit des längern Außenbleibens klagbar wird.
n.
8. 111.
Wenn Jemand auf ausdrückliche Anweisung der Aeltern oder Vormünder einem Stu-
dierenden Geld vorgestreckt hat: so sind ihm allein die Aeltern oder Vormünder für die
Zahlung verhaftet.
g. 112.
Unter den klagbaren Schulden haben ein Vorzugorecht: