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IV. Durch das unter dem Nahmen des Saß-Mandates bekannte Gesetz
vom 2ten September 1771, welches durch das Patent vom 80sten Oktober 1821
erneuert und auf die neuen Gebiethstheile der Provinz Eisenach mit erstreckt wurde,
ist bekanntlich die Einfuhre und der Gebrauch alles fremden Salzes bey 50 Tha-
ler Strafe gänzlich verboten und dagegen bestimmt worden, daß alle untertha-
nen in der Provinz Eisenach, ohne Unterschied, sich einzig und allein des Ereuz=
burger Salzes bedienen sollen.
Um den Gemeinden des Eisenachischen Kreises jedoch eine Begunstigung zu
Theil werden zu lassen, sollte ihnen nachgelassen bleiben, sich mittelst Vertrags
verbindlich zu machen, ein bestimmtes, dem jährlichen Bedarfe billig angemessenes
Salz-Quantum freywillig von der Saline zu Wilhelmsglücköbrunn abzuholen, um
somit die Frepheit zu erlangen, das weiter benöthigte Salz, nur nicht um damit
Handel und Wandel zu treiben, auch auswärts her zu beziehen.
Von dieser Begunstigung ist jedoch, wenige Oerter des Eisenachischen Krei-
ses abgerechnet, zeither fast kein Gebrauch gemacht worden, indem die einzelnen
Gemeinden sich zu einem nachgelassenen freywilligen Uebereinkommen entweder gar
nicht verstehen wollten oder dic diesfallö bereits cingegangenen Verbindlichkeiten
theilweise unerfüllt ließen.
In Berncksichtigung daher, daß ein so gemeinnütziges Institut, wie die Saline
zu Wilhelmöglücköbrunn, aufrecht zu erhalten ist, und da sie durch ihren Betrieb
zahlreiche Arbeiter ernährt, mithin bewirkt, daß bedeutende Summen baaren Geldes,
die außerdem für fremdes Salz in das Ausland gehen würden, zurück behalten
werden, haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, nunmehr zu beschließen
geruhet, daß die oben angezogenen gesetzlichen Bestimmungen, da wo es nöthig
ist, in ihrer ganzen Ausdehnung und ohne weitere Rücksicht in Vollzug gesetzt
werden sollen, und haben zu dem Ende, mittelst allerhöchsten an und erlassenen
Reseriptes, folgende Maaßnehmungen in Ausführung bringen zu lassen befohlen:
1) Es soll — nach unserer Leitung unter eingreifender Wirksamkeit der Amts-
und Gerichks-Obrigkeiten — in jedem Orte des Eisenachischen Kreises, mit
Ausnahme des Amtes Ostheim und der Zillbach, die Quantität Salz aus-
gemittelt und verzeichnet werden, welche jede Person und Haushaltung für
Menschen und Vieh jährlich braucht.
2 Jedem Hausvater, jedem, der einen selbstständigen Haushalt hat und nicht
an eincö andern Tische, in eines andern Brote sich befindet, soll hiernach,
und zwar jedes Mahl für ein Jahr, seinen Sahbedarf für sich und dicje-
nigen, die sich in seiner Beköstigung befinden, so wie für sein Vieh, auf