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Abgabe der bas Steuerwesen so wie die, —ln ber Kammer-Kreditkasse
inglelchen die pe#r#uattons : und Cen 9t6 Strusrongelegenheiten überhaupt
be sse Scheil
Die Königlich Preußische Regierung wird die Tilgungöpläne wegen der genann-
ten Schulden so wie überhaupt die das Steuerwesen und die Verhaltnisse der Kam-
mer-Kreditkasse und der Perdäquations= und Central-Steuerangelegenheiten betref-
fenden, auf die an das Großherzogthum abgetretenen Distrikte Bezug habenden Ak-
ten, Rechmugen oder sonstige Schriften, in so fern dieß nicht bereits erfolgt ist, in
der — Artikel VII F. 5 der Haupt-Konvention und §. 35 der Spczial-Konvention
vom 28. July 1817 bestimmten Art, der Grohherzoglich Weimar-Eisenachischen
Regierung aushändigen.
Artikel IKK.
Die Kassen-Billets und dahin gehörigen Fonds betreffeud.
#. 50.
Abtheilung der Kassen-Billets-Schuld.
Das Großherzogthum Weimar-Eisenach übernimmt von der, durch Artikel 1
der Preußisch-Sachsischen Spezial-Konvention vom 25. November 1815 auf das
Herzogehum Sachsen repartirten Sunme von 1,810,000 Thlrn, der Scchstschen
Kassen-Billeto-Schuld einen reinen Antheil von
85,000 Thlrn.
Fünf und * Tausend Thalern.
6. 51.
Art der Uebernahme.
Da die Kömglich Preußische Regierung die auf das Herzogthum Sachsen über-
nommenen Sichsischen Kassen-Billets wegen immittelst erfolgter Ausgabe neuer Kas-
senanweisungen neuerdings eingezogen hat, so ist man übereingekommen, daß das
Großherzogthum Sachsen Weimar-Eisenach auf die Natural-Vertretung der gewähl-
ten Series verzichte, und statt derselben zu Erfüllung seiner vorgedachten Verbind-
lichkeit der Königlich Preußischen Regierung nur eine Baarzahlung von