Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XV. Band. (15)

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bei  dem  nämlichen  Arbeitgeber  wird  nur  selten  eine  Folge  des
Hilfsdienstgesetzes  bilden.  Noch  seltener  wird  ein  Einfluß  des
Hilfsdienstgesetzes  da  bemerkbar  sein,  wo  überhaupt  kein  Wechsel
der  Verhältnisse  eingetreten  ist.  Durch  die  Wort  „in  der  Regel“
läßt  indessen  die  Verordnung  die  Möglichkeit  offen,  auch  solche
Ausnahmefälle  zu  berücksichtigen.

Die  zweite  regelmäßige  Voraussetzung  ist,  daß  jener  Wechsel
nachteilig  auf  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  des  Beschäftigten
eingewirkt  hat.  Dieser  Nachteil  kann  sich  in  verschiedener  Gestalt
zeigen.  Zumächst  darin,  daß  die  Einnahmen  herabgehen,  dann
aber  auch  darin,  daß  die  notwendigen  Ausgaben,  namentlich
wegen  der  örtlichen  Trennung  von  der  Familie  stärker  anwachsen
  als  die  Einnahmen.  Um  eine  Verschlechterung  feststellen
zu  können,  ist  es  begrifflich  notwendig,  die  Wirtschutstage  des
Hilfsdienstleistenden,  wie  sie  sich  während  der  Verrichtung  des
Hilfsdienstes  vor  dem  Zeitpunkt  der  Entbindung  gestaltet  hat,
mit  seiner  Wirtschaftslage  vor  Beginn  der  Hilfsdiensttätigkeit  zu
vergleichen.  Da  die  Verhältnisse  schwanken  können,  würde  es
an  sich  zweckmäßig  sein,  stets  die  Verhältnisse  während  je  eines

anzen  Jahres  miteinander  zu  vergleichen.  Soweit  es  sich  um
ie  Hilfsdienstzeit  handelt,  wird  dies  jedoch  wegen  ihrer  kürzeren
Dauer  zurzeit  überhaupt  noch  nicht  und  späterhin  auch  nur  bei
einem  Teile  der  Fälle  möglich  sein.  Es  wird  daher  die  wirkliche,
im  Hilfsdienst  verbrachte  Zeit  bis  zur  Höchstdauer  eines  Jahres
einzusetzen  und  zum  Vergleich  ein  gleich  großer  Zeitraum  aus
der  Zeit  vor  der  Hilfsdiensttätigkeit  heranzuziehen  sein.  Letzteres
  soll  aber  nicht  in  der  Weise  geschehen,  daß,  wenn  beispielsweise
  die  Hilfsdiensttätigkeit  sieben  Monate  gedauert  hat,  diese
sieben  Monate  mit  den  letzten  sieben  Monaten  vor  Beginn  des
Hilfsdienstes  verglichen  werden.  Vielmehr  sind  die  Einkommensverhältnisse
  während  eines  ganzen  Jahres  vor  dem  Hilfsdienst
zu  ermitteln  und  sieben  Zwölftel  davon  für  den  Vergleich  zu
verwenden.  Daß  auf  diese  Weise  ein  zutreffenderes  Ergebnis
gewonnen  werden  kann,  zeigt  sich  ohne  weiteres,  wenn  man  c  B.
an  die  Verhältnisse  von  Zeitarbeitern  denkt.  Da  es  häufig  schwer
sein  wird,  nachträglich  noch  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse
eines  einzelnen  Arbeiters  in  der  maßgeblichen  früheren  Zeit
genau  festzustellen,  so  gibt  die  Verordnung  die  Möglichkeit,  in
geeigneten  Fällen  die  leichter  zu  ermittelnden  Verhältnisse  eines
gleichartigen  Arbeiters  zum  Vergleiche  heranzuziehen.

Besondere  Rücksicht  wird  dabei  auf  die  nicht  seltenen  Fälle
genommen,  in  denen  der  Beschäftigte  vor  Uebernahme  des  Hilfsdienstes
  nicht  seiner  gewöhnlichen  Beschäftigung  nachgegangen,
sondern  im  Kriegs=  usw.  Dienste  verwendet  worden  ist.  Die
Einnahmen  der  Kriegsteilnehmer  in  den  unteren  Dienstgraden
pflegen  meist  geringer  zu  sein  als  diejenigen,  die  sie  im  Hilfsdienste
  beziehen.  Deshalb  würde,  wenn  man  die  ersteren  zum
Vergleiche  benutzen  müßte,  eine  Verschlechterung  in  der  Regel
nicht  festzustellen  sein.  Zur  Vermeidung  von  Unbilligkeiten
sollen  daher  für  die  Zeit  vor  dem  Hilfsdienst  die  Verhältnisse