144
Kautions-Stellern überlassen, sich entweder mit den von Berlepschischen Allodial-
Erben oder mit der Großherzoglichen Regierung, welche, in so fern erstere
nicht zu deren Vertretung für schuldig erkannt werden sollten, solche übernimmt,
außeinander zu setzen, und soll jedenfalls Preußen deöhalb auf keine Weise in
Anspruch genommen werden.
Artikel KXXI.
Pprokuratur Meißen.
106.
An dem durch die Preußisch Sächsische Haupt-Konvention vom 28. August
1819 Artikel XXIV unter 3 auf das Herzogthum Sachsen gekommenen Vermö-
gen der Prokuratur Meißen nimmt das Großherzogthum Weimar-Eisenach nach
kapitalmäßiger Deckung der bleibenden Bezüge mit 5 Prozent und der temporä-
ren Bezüge mit 10 Prozent in dem Bevölkerungs-Verhältnisse der daran Theil
habenden Kreise und Aemter Theil, welches einen Abtheilungs-Maßstab für das-
selbe von 0,0230 = zweyhnndert dreyßig Zehntausendtheilen gewäahrt, und hat
hiernach
a) 1649 Thlr. 8 gr. 6 pf. sicheres Vermögen inclusive Zinsen bis mir
Ostern 1826 zu empfangen und zwar:
711 Thlr. 15 gr. 8 pf. fünfprozentige Hypotheken-Kapitalien,
79 18.=
- -9 - vierprozentige dergleichen,
31 —- 4 — --dreyprozentige dergleichen,
188 — 8 5 -reyprozentige Steuer-Kreditscheine,
6. 20 = dreyprozentige Kammer-Kreditkassen-Scheine,
122= 19 — . zweoyprozentige dergleichen,
508 = 18 = 1 baar, einschließlich Zinsen bis Ostern 1826,
Summe wie oben,
Ein Tausend, Sechshundert Neun und Vierzig Thaler,
Acht Groschen, Sechs Pfennige.
Die seit dem 1. April 1826 an laufenden JZinsen werden der Grohher=
zoglich Sächsischen Regierung vorbehalten.
Unsicheres Vermögen:
an Kapitllll 47 Thlr. 20 gr. 2 pf.
an Zinsrückständen bis Michaelis 1819. 10 - 14 4
Summe 58 Thlr. 10 gr. 6
S
—