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wohlthaͤtigen Stiftungen, welche ihr Andenken noch bey den spaͤten Nachkommen
in Segen erhalten werden, aufzufordern.
Eisenach den 18. Dezember 1828.
Großherzoglich Saͤchsisches Ober-Konsistorium.
D. J. A. Nebe.
XII. um die Zweifel zu beseitigen, welche uͤber den Umfang und die Be
deutung der gedruckten Prozeß-Vollmachten entstanden sind, haben Se. Koͤnig-
liche Hoheit, der Großherzog, nach vernommenem Gutachten des Großherzogli-
chen und Gesammt-Ober-Appellations-Gerichts zu Jena und Hoͤchstdero Landes-
regierungen allhier und zu Eisenach eine authentische Interpretation dahin zu er-
theilen gnaͤdigst geruhet:
daß diejenigen, welche mit den in den Verordnungen d. d. Eisenach 2.
April 1751 und d. d. Weimar 8. Februar 1758 vorgeschriebenen Voll-
machten versehen sind, auch zu solchen Handlungen im Prozesse für legiti-
mirt zu achten seyen, welche erst in Folge späterer Veranderungen der Ju-
stiz-Organisation möglich geworden, nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauche
aber unter den in Vollmachts-Formularen genannten Befugnissen mit ver-
standen werden können; daß mithin nahmentlich unter den in den Vollmach-
ten vorkommenden Ausdrücken: „Appelliren, Kompromittiren “ auch die
Befugniß zu Ergreifung der Ober-Appellation und zu Abschließung eines
Kompromisses auf Entscheidung des Ober-Appellations-Gerichts, mit umge-
hung der Leuterungs-Instanz, soweit solches üuberhaupt rechtlich zulässig,
begriffen sey.
Auf höchsten Befehl wird dieß für das ganze Großherzogthum hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Weimar am 16. Dezember 1828.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
Berichtigung der Bemerkungen S. I0 3. 9, 0 und S. 127 am Ende: die Rati-
sikationen sämmtlicher kontrahirenden Staaten zu dem Vertrage v. 24. September
1828 sind am 5. und 8. Dezember und diejenigen zu dem Vertrage v. 29. September
1828 sind am 9. Dezember 1828 in Cassel ausgewechselt worden.