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daß die schon eingetretene Witwen-Pension wegfallt, mit dem Tage der
anderweiten Verheirathung, und daß letztere hinsichtlich der Kinder dieselbe
Wirkung haben soll, als der Tod der Witwe unter der 9. IX enthalte-
nen Bestimmung;
b) wenn sie von ihren Ehemännern geschieden werden, in welchem Falle die
Kinder, deren Ernährung dem Vater zur Last bleibt, ihren Anspruch auf
die statutemmäßige Pension behalten, wogegen die der geschiedenen Frau zu-
gesprochenen Kinder diesen Anspruch verlieren, wenn deöhalb nicht beson-
ders Vorbehalt geschehen ist;
wenn sie unehelich schwanger, oder eines Verbrechens schuldig werden, auf
welches eine entehrende Strafe folgt; doch sollen die Kinder unter den
Handlungen der Mutter, welche diese der Witwen-Pension verlustig machen,
auf keine Weise leiden.
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XI.
Die Oberaufsicht über diese Anstalt steht dem Großherzoglichen Ober-Kon-
sistorium zu Weimar zu.
XII.
Die Verwaltung besorgt ein Direktor des Fiskus, welcher jedesmahl ein
Mitglied des Großherzoglichen Ober-Konsistoriums ist, um diesem Kollegium über
die Angelegenheiten der Anstalt, so oft es nöthig wird, unmittelbaren Vortrag
thun zu konnen.
XIII.
Unter dem Direktor steht der Kassirer, welchem die Einnahme und Ausgabe,
sowie die Rechnungsstellung obliegt; auch hat solcher diejenigen Rechte und Ver-
bindlichkeiten, welche nach den Landeögesetzen die Kassen-Beamteten haben.
XIV.
Die nöchigen Expeditions-Geschafte besorgt das bey dem Waisen-Institute,
dem Landschul-Fonds und dem Pfarrwitwen-Fiskus angestellte Expeditions= und
Diener-Personal mit.