Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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daß die schon eingetretene Witwen-Pension wegfallt, mit dem Tage der 
anderweiten Verheirathung, und daß letztere hinsichtlich der Kinder dieselbe 
Wirkung haben soll, als der Tod der Witwe unter der 9. IX enthalte- 
nen Bestimmung; 
b) wenn sie von ihren Ehemännern geschieden werden, in welchem Falle die 
Kinder, deren Ernährung dem Vater zur Last bleibt, ihren Anspruch auf 
die statutemmäßige Pension behalten, wogegen die der geschiedenen Frau zu- 
gesprochenen Kinder diesen Anspruch verlieren, wenn deöhalb nicht beson- 
ders Vorbehalt geschehen ist; 
wenn sie unehelich schwanger, oder eines Verbrechens schuldig werden, auf 
welches eine entehrende Strafe folgt; doch sollen die Kinder unter den 
Handlungen der Mutter, welche diese der Witwen-Pension verlustig machen, 
auf keine Weise leiden. 
·□ 
XI. 
Die Oberaufsicht über diese Anstalt steht dem Großherzoglichen Ober-Kon- 
sistorium zu Weimar zu. 
XII. 
Die Verwaltung besorgt ein Direktor des Fiskus, welcher jedesmahl ein 
Mitglied des Großherzoglichen Ober-Konsistoriums ist, um diesem Kollegium über 
die Angelegenheiten der Anstalt, so oft es nöthig wird, unmittelbaren Vortrag 
thun zu konnen. 
XIII. 
Unter dem Direktor steht der Kassirer, welchem die Einnahme und Ausgabe, 
sowie die Rechnungsstellung obliegt; auch hat solcher diejenigen Rechte und Ver- 
bindlichkeiten, welche nach den Landeögesetzen die Kassen-Beamteten haben. 
XIV. 
Die nöchigen Expeditions-Geschafte besorgt das bey dem Waisen-Institute, 
dem Landschul-Fonds und dem Pfarrwitwen-Fiskus angestellte Expeditions= und 
Diener-Personal mit.
	        
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