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Jeder Auslaͤnder, der mit der Sammlung von Subskriptionen oder Praͤ-
numerationen beschäftigt in dem Großherzogthume angetroffen wird, ohne
daß er durch Vorzeigung eines Gewerbs= und Handelsscheines sich als dazu
berechtigt legitimiren kann, hat in Gemäßheit des Gesetzes vom 22. Sep-
tember 1826 über die Besteuerung der Ausländer, welche das Großherzog-.
thum ihres Handels oder Erwerbes wegen betreten, den zehnfachen Betrag
derjenigen Steuer als Strafe zu erlegen, welche derselbe nach den von ihm
schon vorgenommenen Subskriptions= oder Pränumerations-Sammlungen zu-
folge des gesetzlichen Tarifs und zwar in der II. dort angenommenen Klasse
zu zahlen gehabt hätte, wenn ihm für einen solchen Umfang seines Geschäfts-
betriebes ein Handels= und Gewerbsschein auszufertigen gewesen wäre.
2) In Ansehung der Inländer gelten, hinsichtlich des bezeichneten Gegenstandes,
die bestehenden ortspolizeylichen Verordnungen.
Die durch das Gesetz vom 22. September 1826 (88. 5, 6 und 7) zur Aus-
fertigung der Handels= und Gewerbsscheine, so wie der Interims-Erlaubnißscheine
berufenen Behörden werden sich nach der unter 1 ihnen ertheilten Anweisung genau
achten und die sämmtlichen Polizey-Behörden des Großherzogthums haben nach
# 11 des Gesetzes obige Bestimmungen gehörig zu handhaben.
Zur Beförderung der Aufsicht über etwa vorkommende Zuwiderhandlungen wird
dem Anzeiger einer Uebertretung der dritte Theil einer erkannten und beygebrachten
Geldstrafe als Anzeigegebühr zugesicherk.
Weimar am 9. Februar 1828.
Großherzogliche Sächsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.
IV. Nachdem der bisherige Amts-Accessist, Johann Georg Ludwig Wüach-
ter zu Berka, die Amts-Advokatur mit Bepbehaltung seines Wohnsitzes in Ber-
ka erlangt hat: so wird dieses hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 12. März 1828.
Großherzogliche Süchsische Landesregierung.
von Müller.