Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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stedt, den Diakonus zu Berka a. d. W. und Pfarrer zu Fernbreitenbach, Hein- 
rich Philipp Hill, zum Pfarrer zu Heerda, den Hof-Kollaborator Friedrich Au- 
gust Böhme allhier zum ersten Lehrer an dem hiesigen Landschullehrer= 
Seminar und emdlich den Kollaborator Carl Adolph Ludwig zu Jena zum 
Parrer zu Thangelstedt in Gnaden bestatiget. 
Demnächst haben Allerhöchstdieselben dem Kammergutspachter Kruse zu 
Haßleben, auf dessen unterthänigstes Ansuchen, die Führung des ihm von Sr. 
Durchlaucht, dem Fürsten von Schwarzburg Sonderêöhausen, verliehenen Prädi- 
kates eines Fürstlichen Amtsrathes in Hochstihren Großherzogl. Landen zu er- 
lauben gnädigst geruhct. · 
Bekanntmachungen. 
I. Zwischen der Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenach'schen und der Kur- 
fürstlich Hessischen Staats -Regierung ist über die wechselseitige Auslieferung der 
Verbrecher und die Niederschlagung der Gerichtsgebühren in Kriminal-Fallen un- 
ter dem 19. vorigen Monathes folgende Uebereinkunft abgeschlossen worden: 
1. 
Alle Personen, die während ihres Aufenthalts in einem der beyderseitigen 
Lande ein Verbrechen begangen haben, welches nach den Grundsätzen der in bey- 
derseitigen Landen geltenden Rechte eine peinliche Strafe nach sich zieht, sollen, 
wenn sie vor erfolgender Bestrafung in die anderseitigen Lande sich gewendet ha- 
ben, an dasjenige Gericht unweigerlich ausgeliefert werden, in dessen Gerichts- 
bezirke das Verbrechen verübt worden ist. 
  
Haben jedoch die Verbrecher, deren Auslieferung aus einem der beyden 
Staaten verlangt wird, darin einen wirklichen Wohnsitz erworben, dergestalt, daß 
sie als domizilirte Landesunterthanen betrachtet werden können: so soll die Aus- 
lieserung derselben bis zu einer, in jedem einzelnen Falle zwischen dem Kurfürst- 
lich Hessischen und dem Großherzoglich Sachsischen Ministerium zu treffenden be- 
sondern Uebereinkunft ausgestellt bleiben,
	        
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