Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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6. 
Erfolgt die Auslieferung in einem solchen Falle, wo der Verbrecher in bey- 
den Landen sich vergangen hat, so werden dem regquirirenden Richter die von dem 
requirirten Gerichte geführten Akten und alle sonst erforderlichen Nachrichten zu- 
gleich mitgetheilt, um darnach die auf beyden Verbrechen berühenden Strafen zu 
erkennen, und auch sonst in Ansehung der Entschädigung oder anderer Umstände 
darauf die nöthige Rücksicht nehmen zu können. 
7. 
Wenn der Verbrecher, um dessen Auslieferung nachgesucht wird, nicht be- 
reits bey dem requirirten Gerichte sich in Haft befindet, so sollen zur Verhaf- 
tung desselben die schleunigsten Anstalten getroffen werden. 
8. 
Sobald der Verbrecher nach Art. 3 auf eine in öffentlichen Blättern be- 
kannt gemachte oder in besonderen Schreiben geschehene Requisition in Haft ge- 
zogen ist, muß der requirirte Richter dem requirirenden davon unverzüglich Nach- 
richt ertheilen, damit dieser sodann die ungesäumte Abholung besorge. Der re- 
quirirte Richter hat demnach die eigene Abschickung des Verbrechers nur alsdann 
zu veranstalten, wenn beyde Richter deshalb einverstanden sind. 
9. 
Auch in solchen Kriminal-Fällen, wo nicht um die Auslieferung eines Ver- 
brechers, sondern nur um Vernehmung der, Zeugen oder anderer Personen, und 
um Mittheilung der Akten oder sonstiger Nachrichten angesucht wird, sollen die 
Gerichtsstellen der beyderseitigen Lande mit aller Willfährigkeit einander zu Hülfe 
kommen. Selbst die Stellung der Zeugen oder anderer Personen soll, wenn sie 
der requirirende Richter unumgänglich nöthig findet, nicht verweigert werden. 
10. 
Wenn wegen anzustellender Konfrontatiom die Stellung eines oder mehrer 
Inquisiten nöthig erachtet wird: so sollen, auf vorgängige Kommunikation der 
Landes-Justiz-Kollegien, derselbe oder dieselben nicht bloß bis auf die Grenze,
	        
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