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sondern unter den erforderlichen Sicherheitsanstalten an das untersuchende Gericht
selbst zu solchem Zwecke verabfolgt werden.
11.
Mit der Bezahlung der Kosten soll es nachfolgendermaßen gehalten werden:
Wenn der an das requirirende Gericht ausgelieferte Verbrecher hinreichend eige-
nes Vermoͤgen besitzt: so werden hieraus dem requirirten Richter nicht allein alle
baare Auslagen erstattet, sondern auch die sämmtlichen Gerichtsgebühren nach
der dey dem requirirten Gerichte üblichen Tare entrichtet. "
Hat aber der ausgelieferte Verbrecher kein hinreichendes eigenes Vermögen:
so fallen die Gebühren für die Arbeiten des regquirirten Gerichtes durchgehends
weg und der requirirende Richter erstattet demselben lediglich die baaren Ausla=
gen für Bothenlohn und Pofigelder, für Verpflegungsgebühren, Transport und
Bewachung der Gefangenen, so wie für Kopialien.
12.
Nach gleichen Grundsätzen, soll auch in Absicht der Bezahlung der Kosten in
solchen Kriminal-Fällen verfahren werden, wo es nicht auf die Auslieferung von
Verbrechern, sondern nur auf die Abhörung oder Stellung von Zeugen oder an-
deren Personen ankommt.
13.
Zur Entscheidung der Frage, ob der Verbrecher hinreichendes eigenes Ver-
mögen zur Bezahlung von Gerichtsgebühren besitze oder nicht, soll in beydersei-
tigen Landen etwas weiteres nicht als das Zeugniß desjenigen Gerichtes erfordert
werden, unter welchem der Verbrecher seine eigentliche Wohnung hat.
Sollte derselbe seine wesentliche Wohnung in einem dritten Lande gehabt
haben und die Beytreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden seyn:
so wird es angesehen, als ob derselbe kein hinreichendes eigenes Vermögen besitze.
14.
Den in Kriminal-Untersuchung zu stellenden Zeugen und anderen abzuhören=
den Personen sollen bey wirklich erfolgter Stellung die Reise= und Zehrungsko-
sten, nebst der wegen ihrer Versäumniß ihnen gebührenden Vergütungs= Summe,