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nigstücke zu 2 guten Pfennigen, — die Herzogl. Gothaischen 2, 1,1./2
und 1 fennigstücke zu 1 guten fennig, — die alteren Erfurt'schen 4
fennigstücke zu 3 guten Pfennigen, — die Erfurt'schen 3, 2 und 1 Pfen-
nigstücke zu 1 guten Pfennig, auszugeben.
3) Alle übrigen ausländischen Kufermunzen dürfen nur nach ihrem halben
Nennwerthe ausgegeben werden. —
Wer die unter 2 und 3 bezeichneten Kupfermünzen zu einem höheren aks
dem vorbestimmten Geltungswerthe ausgiebt, verfällt in 2 Thaler Geldbuße bey
jedem Zuwiderhandlungsfalle, (wovon der Anzeiger die Hälfte bezieht,) nach Be-
finden auch in höhere Geld= oder verhältnißmaßige Gefängnißstrafe.
Weimar am 29. März 1828.
Großherzogliche Sächsische Landes-Direktion.
Ludecus.
II. Wie haben hin und wieder wahrzunehmen gehabt, daß gerichtlich de-
ponirte Gelder von uUnterbehörden unsers Bereiches an die zu Weimar und Neu-
stadt bestehenden Sparkassen verliehen worden sind.
Da nun aber das Ausleihen von Depositen-Geldern an rivat-Personen
oder Anstalten ohne genügende gerichtliche Hypothek nach §. 7 des Gesetzes
vom 14. May 1821, die sichere Verwahrung und Ausleihung gerichtlicher Depo-
siten betreffend, verbothen ist: so kann auch die Unterbringung von Depositen-
Geldern bey den genamten Sparkassen, in Ermangelung ausdrücklicher Zustim-
mung selbstständiger Betheiligten vorerst und so lange, bis etwa eine gesebli-
che Autorisation dazu erfolgt, nicht Statt finden.
Indem wir dieses sämmtlichen Unterbehörden unseres Bereiches zur Nachricht
und Nachachtung eröffnen, ergehet an dieselben zugleich die Anweisung, diejenigen
Depositen-Gelder, welche gegenwärtig ohne Zustimmung selbstständi-
ger Interessenten an die Sparkassen verliehen sind, wieder einzuziehen und
damit dem schon angezogenen Gesetze vom 14. May 1821 gemaß zu verfahren.
Weimar den 1. April 1828.
Großherzogliche Sächsische Landesregierung.
von Müller.
. IIII. Dem Kandidaten der Chirurgie Philipp Enders aus Geisa ist nach
allhier erfolgter ordnungemäßiger Prufung desselben die Erlaubniß zur Ausübung
der höhern Chirurgie in den Großherzogl. Landen verstattet und ihm der Ort