42
derseitigen Landen geltenden Rechte eine peinliche Strafe nach sich zieht, sollen,
wenn sie vor erfolgender Bestrafung in die anderseitigen Lande sich gewendet ha-
ben, an dasjenige Gericht unweigerlich ausgeliefert werden, in dessen Gerichts-
bezirke das Verbrechen verübt worden ist.
Haben jedoch die Verbrecher, deren Auslieferung aus einem der beyden
Staaten verlangt wird, darin einen wirklichen Wohnsitz erworben, dergestalt,
daß sie als domizilirte Landesunterthanen betrachtet werden können: so soll die
Auslieferung derselben bis zu einer, in jedem einzelnen Falle zwischen dem Kö-
niglich Großbritannisch -Hannöverschen und dem Großherzoglich Scchsischen Mini-
sterium zu treffenden besondern Uebereinkunft ausgestellt bleiben.
Auch wegen bloßer Accise= und Kontrebande-Vergehen, ohne Unterschied und
selbst dann, wenn darauf in dem einen oder in dem andern Lande entweder über-
haupt oder nach den Zeitumständen, z. B. bey Fruchtsperren u. s. w. eine pein-
liche Strafe gesetzt seyn sollte, findet die Auslieferung nicht Statt, es wäre denn,
daß für den vorkommenden einzelnen Fall zwischen den beyderseitigen Regierungen
eine Uebereinkunft getroffen würde.
2.
Sollte nach der Verfassung desjenigen Landes, wo das Verbrechen verübt
worden ist, die Untersuchung von einem andern Gerichte als demjenigen geführt
werden, in dessen Gerichtsbezirke das Verbrechen sich zugetragen hat: so erfolgt
die Auslieferung an den die Untersuchung auf sich habenden Richter.
3.
Der Auslieferung muß jedesmahl eine Requisition des die Untersuchung
führenden Gerichtes vorhergehen. Mithin soll ein bloßes Anerbicten zur Auslie-
ferung, welches sich nicht auf eine in öffentlichen Blättern bekannt gemachte, oder
in besonderen Schreiben geschehene Requisition gründet, keiner Gerichtsstelle der
beyderseitigen Lande die Annahme eines Verbrechers zur Nothwendigkeit machen.
4.
Trüge es sich zu, daß um die Auslieferung eines Verbrechers zu einer Zeit
nachgesucht wurde, wo selbiger schon wegen eines andern Verbrechens bey dem
requirirten Gerichte in Untersuchung befangen ist: so soll die Auslieferung nur
alsdann Statt finden, wenn das Verbrechen, welches der requirirende Richter