53
a
Zehen Groschen sechs Pfennige — und, wenn die Summe nicht einmahl
50 thlr. erreicht, nur Fünf Groschen drey Pfennige, in beyden Fällen
aber, wenn dabey ein besonderes Angabe-Protokoll zu fertigen ist, für dieses
nur 5 gr. 3 pf., in denjenigen Gebiethötheilen, wo die alt-weimarischen Sportel=
Normen gelten, liquidirt werden.
Gleichwohl ist wahrzunehmen gewesen, daß mehre Untergerichtsbehörden in den
bezeichneten Gebiethstheilen unsers Bereichs höhere Ansätze sich erlaubt haben,
daher ihnen obige Liquidations-Normen zur genauen Beobachtung fur die Zukunft
biermit eingeschärft werden.
Weimar den 5. Juny 1828.
Großherzogliche Saächsische Landeöregierung.
von Müller.
IV. Dem Kandidaten der Chirurgie, Heinrich Philipp Weilinger aus Ei-
senach, ist nach gut bestandener Prüfung die Ausbbung der höhern Chirurgie,
der Augenheilkunde und der Geburtöhülfe im Großherzogthume gestattet und ihm
der Ort Tiefenort zu seinem wesentlichen Aufenthalte angewiesen, auch die erle-
digte dortige Amts-Chirurgen-Stelle übertragen worden, welches hierdurch öffent-
lich bekannt gemacht wird.
Weimar den 5. Juny 1828.
Großherzogliche Sächsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.
V. Nachdem von der Gerichtsherrschaft zu Neuenhof und Sallmannshau-
6 sen an die Stelle des abgegangenen zeitherigen Gerichts-Direktors daselbst der
NRath und Hof-Advokat, Carl Christian Lippe allhier, gewählt und am 2. die-
ses Monathes hierzu verpflichtet und eingewiesen worden: so wird solches hier-
durch bekannt gemacht.
Eisenach den 9. Juny 1828.
Großherzogliche Sachsische Landesregierung.
C. A. Thon.
VI. Ob zwar von dem Großherzogl. Landschafts-Kollegium in jedem
der, in Impost-Defraudations-Fällen erlassenen, die gesetzlich geordnete Geld-
strafe gegen den Defraudanten aussprechenden, Restripte bisher stetS ausdrücklich