Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

  
  
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anbefohlen worden, daß der dem Denuncianten gebührende vierte Theil des 
Strafbetrages demselben durch die mit der Untersuchung beauftragte Behörde 
selbst und gegen des Demuncianten eigenhändige Quittung ausgehändiget 
werde: so sind dem unterzeichneten Kollegium dennoch neuerlich Umstande zur 
Kenntniß gekommen, welche über die wörtliche Befolgung jenes Befehls von Sei- 
ten der beauftragten Behörden in Zweifel lassen und es sieht daher dasselbe, zu 
Vermeidung aller künftigen Weiterungen, sich veranlaßt, den von demselben mit 
Impost-Defraudations-Untersuchungen beauftragt werdenden Behörden hierdurch 
die gemessenste Anweisung zugehen zu lassen, nie zu gestatten, geschweige denn 
selbst anzuordnen, daß den denunciirenden Impost-Kontroleuren, Impost-Aufse- 
hern, oder sonstigen Denuncianten von Impost-Defrauden, die Denunciations- 
Gebühren anders, als durch Zusendung von Seiten der die Untersuchung ge- 
führt habenden Stelle behändiget werden, wobey zugleich dieser Zusendung stets 
und nothwendig eine schriftliche Nachweisung, versehen mit dem Wesentlichen 
des Inhalts der die Strafe normirenden Entscheidung, beyliegen und daraus zu 
ersehen seyn muß, wieviel die Denuncianten -Gebühren betragen und daß sie die 
gesetzlichen seyen. Ganzlich verbothen ist es daher, den Denmunciaten zu erlauben, 
diese Gebühren an den Denuncianten selbst zu entrichten. 
Weimar den 16. Juny 1828. 
Großherzogliches Sächsisches Landschafts-Kollegium. 
Ch. Weyland. 
VII. Nachdem durch eine höchste Uurkunde vom 13. d. M. dem Doktor 
Garthe, Lehrer der Mathematik und Physik am Gymnasium zu Rinteln, auf 
10 Jahre ein Privilegium zur ausschließlichen Verfertigung und Konstruirung des 
von ihm neu erfundenen, zur Erläuterung der Aufgaben der mathematischen Gco- 
graphie und der populären Astronomie dienenden Apparats, des so genannten 
Kosmoglobus, mit allen in der Folge etwa eintretenden Verbesserungen, 
für das Großherzogthum ertheilt und hierin zugleich bestimmt worden ist, daß in 
dem letztern die Nachfertigung und der Vertrieb dieses Apparates, sowohl im 
Ganzen, als in seinen einzelnen Theilen, während jenes Zeitraums, bey Konfis- 
kation der nachkonstruirten Instrumente und nach Befinden einer angemessenen 
Geldstrafe verbothen seyn soll: so wird dieses, höchstem Befehle gemäß, zur 
Nachachtung hiermit bekannt gemacht. 
Weimar den 17. Juny 1828. 
Großherzogliche Sächsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
 
	        
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