Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

—  245  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

JNo.  19.—

 

 

 

(No.  45.)  Koniglicher  Befehl,  wonach,  auch  beim  Militair-Stand,  zur  Bezahlung  von  Alimenten,
  Gehälter  unter  400  Thlr.  bis  zur  Hälfte  in  Anspruch  genommen
werden  können.  Vom  25sten  Juli  1811.

D.  wie  ich  vernehme,  Zweifel  darüber  obwalten,  ob  die  schon  durch
dltere  Gesetze  bestehende  und  durch  das  Edikt  vom  10ten  August  v.  J.  erneuerte
  Verordnung,  wonach  zur  Bezahlung  von  Alimenten,  auch  Gehälter
unter  400  Thlr.  bis  zur  Hälfte  in  gerichtlichen  Anspruch  genommen  werden
können,  auch  auf  das  Militair  Anwendung  finden  soll;  so  bestimme  Ich  hierdurch,
  daß  diesem  Gesetz  alle  Stände,  mithin  auch  der  Militair-Stand,
unterworfen  seyn  sollen,  und  trage  Ihnen  auf,  Jeder  in  seinem  Ressort,
das  danach  Erforderliche  zu  publiciren.  «

Berlin,  den  23sten  Juli  1811.
Friedrich  Wilhelm.

An
den  Geheimen  Staats=  und  Justizminister  von  Kircheisen
und  «
an  den  Geheimen  Staats-Rath  Obersten  von  Hake.

 

Jabrgang  1811.  Pp  (No.  46.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  26sten  August  1841.)